VerfGH des Landes Berlin, Beschluss vom 28.08.2019 - 189/18
Fundstelle
openJur 2020, 40236
Rkr: AmtlSlg:
1. Richtiger Antragsgegner im Organstreitverfahren ist derjenige, der die beanstandete Maßnahme oder
Unterlassung rechtlich zu verantworten hat. Dies ist für seine Ordnungsrufe der Präsident des
Abgeordnetenhauses. Aus der Bestätigung eines Ordnungsrufes durch das Abgeordnetenhaus nach einem
Einspruch des Abgeordneten folgt nichts anderes.
2. Die Freiheit des Mandats ist nicht schrankenlos gewährleistet. Sie kann durch andere Rechtsgüter von
Verfassungsrang begrenzt werden. Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sind
solche Rechtsgüter.
3. Für die Einschätzung, ob ein Abgeordneter die Würde des Abgeordnetenhauses verletzt, steht dem
Präsidenten ein Beurteilungsspielraum zu.
4. Eine Verpflichtung zur Anhörung eines Abgeordneten vor einem Ordnungsruf besteht nicht.
Tenor
1
Der Antrag wird zurückgewiesen.
2
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3
Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
4
I.
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Der Antragsteller ist Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Er begehrt die Feststellung der Verletzung seiner
Rechte durch zwei Ordnungsrufe des Präsidenten des Antragsgegners.
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Am 8. November 2018 trug der Antragsteller bei einem Schweigemarsch anlässlich des 80. Jahrestages der
Novemberpogrome vom Abgeordnetenhaus zum Denkmal für die ermordeten Juden Europas eine blaue Stoffblume.
Zahlreiche Medien berichteten kritisch darüber und werteten, ebenso wie einzelne Abgeordnete, das Tragen der blauen
Blume durch den Antragsteller als Provokation. Gegenstand der Berichterstattung war insbesondere auch die politische
Bedeutung der blauen Kornblume, welche von der deutschnationalen Bewegung des antisemitischen Politikers Georg
von Schönerer in Österreich als Abzeichen genutzt worden und ein Ersatzkennzeichen für die Symbole und Zeichen der
in Österreich von 1933 bis 1938 verbotenen NSDAP gewesen sei.
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Der Antragsteller trug bei der Plenarsitzung am 29. November 2018 an seinem Jackett erneut diese blaue Stoffblume.
Dazu äußerte sich der Präsident des Antragsgegners wie folgt (Plenarprotokoll 18/34):
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"Herr W, Sie tragen heute ein Emblem, die blaue Kornblume. Sie wissen, seitdem Sie das auch schon bei der
Gedenkveranstaltung mit der Jüdischen Gemeinde gemacht haben und aus der anschließenden Berichterstattung, dass
dies ein Symbol der antisemitischen Schönerer-Bewegung war und in den Dreißigerjahren als Erkennungsmerkmal der
in Österreich verbotenen NSDAP galt. Das Tragen eines solchen Symbols widerspricht der parlamentarischen Würde.
Ich rufe Sie deshalb zur Ordnung und fordere Sie auf, das Emblem abzulegen. Ich erteile Ihnen nicht das Wort, sondern
ich fordere Sie auf, das Emblem abzulegen."
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Der Antragsteller kam der Aufforderung zunächst nicht nach. Der Präsident des Antragsgegners erteilte ihm deshalb
einen zweiten Ordnungsruf, forderte ihn erneut zum Ablegen der Blume auf und wies darauf hin, dass der dritte
Ordnungsruf mit dem Ausschluss von der Sitzung verbunden wäre. Daraufhin brachte der Antragsteller sein Jackett mit
der Blume aus dem Plenarsaal.
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Noch während der Plenarsitzung erhob der Antragsteller gegen die zwei Ordnungsrufe schriftlich Einspruch. Er
begründete diesen damit, dass er keine blaue Kornblume, sondern eine blaue Stoffnelke getragen habe. Die blaue
Blume im Allgemeinen sei ein Symbol der deutschen Romantik. Dieses habe seinen Ursprung unter anderem in der
blauen Kornblume als Lieblingsblume der preußischen Königin Luise und ihrer Kinder. Diese Blume sei auch von
Bismarck gemocht worden. Überdies gebe es eine französische Zwei-Euro-Münze, auf der eine Kornblume abgebildet
und wörtlich erwähnt sei.
Der Präsident des Antragsgegners gab dem Einspruch nicht statt. Er begründete seine Entscheidung im Wesentlichen