E 4 u strafbare Beschädigung eines Grab mals veriühübt b & tritt die Auffassung,dass in den verhtnıne H ke jun. ein nach $ 168 Stcp sinn ten Unfug beschimpfender Nach ständiger richts StGB ist,damit erfüllt wusstsein er und den dass das zu früheren der des Handlung seine einer anderen nach änäs der eines ver Baluneg" ern es objektiv Bhrs beschimpfenä inneren a i R-G-8t.75 ( 165 Be, Dadadin ne desr AuSEn Handlung,die als $ as Bosirarr, Verachtung Personen werden,auch er störe Ruhestätte neben sich Toten,dem ohöge, Hüredse Gefühl also a Andenken Handlung Täter 86i. Tatbestanä fromme seiner der seiner Es ist also net ist,von fasst damit Frieden Frieden des beschimpfenden,das und pietätlose den gesetzliche Eigenschaft 8.158), dass der ver zu ferblicken Rechtssprechung der Verstorbenen Bd.39 Gräbern wird,erforderlich,dass von letzenden an Ankı Gag ee Aal. Tatseite hin 1 Bewusstsein erforderlich,dass die Handlung einen FR, artigen beschimpfenden dem Toten Verachtung bezeugen, Charakter hat. objektiv durch die Gräbern Dies würde ansich nur „ Kissachtung als NMasstab dann nicht Sprechen - Schiessen auf der Fall Toten das Lachen der Toten der Durchschnittsmenschen. bei als zu äer Näh gelten ni diese eine würde. Handlung Kundgebung Hierbei ist auf Empfinden einzeln welche beispielsweise dem Totenruhe,sondern gilt. " Zwille in übersteigerte Störung bleiben,ob Unfug empfunden als der einer Friedhof sein,wenn anzulegen, für Xer zweifelhaft,ob mit einem Beobachtern von Personen lautes äusserst beschimpfenier dritten der weniger schon Kinder als von ist Hanälung ah von Es Vielmehr ist Anlegung Friedhof auch als massgebesnd Es eines kann nur Beschinpfu die jedoch solchen nicht Auffassun dahingestell Masstabes das Verhalten der Kinder diese Voraussetzung erfüllt,da Tatbestani subje dem an ktive Falle n es im vorliegenden merkmal,nämlich schimpfenden ist Es nicht son Charakter für zwar erforderlich,dass den Tgtbestanä schuldhar?t einem noch sein. Das nicht Gesetz der Kinder Handlung fehlt. Bewusstsein dem der die die des Anwendung zu von beaufsichtigende will nach Kinie seiner nicht Absicht be StGB $ 139b einer strafbaren Handlung Schuld Von verwirklicht. strafmündigen dem Bar" kant die gerad® be’ Rede dan!

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