VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 - 3 S
1669/23
Fundstelle
openJur 2023, 11874
Rkr: AmtlSlg:
Ein Versammlungsverbot ist nicht von vorneherein schon dann gerechtfertigt, wenn die Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit in erster Linie darin besteht, dass durch die Versammlungsteilnehmer Äußerungsdelikte
begangen werden oder antisemitische Parolen einen unfriedlichen Verlauf der Versammlung provozieren
könnten (hier u.a.: "From the river to the sea,...", "Israel Kindermörder"). In diesem Fall ist als milderes Mittel
der Erlass einer Auflage zu prüfen, die das Rufen und Zeigen dieser Parolen untersagt, sofern der Veranstalter
zur Unterbindung der Äußerungen willens ist.
Tenor
1
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2023 1 K 4222/23 – geändert.
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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.
Oktober 2023 wird wiederhergestellt mit der Maßgabe, dass auf der für den 21. Oktober 2023, auf dem Marktplatz in
Mannheim von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung keine Parolen wie
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- "From the river to the sea,..."
4
- "Israel Kindermörder"
5
- "Juden Kindermörder"
6
- "Israel bringt Kinder um"
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gerufen oder gezeigt werden dürfen. Die Versammlungsleiterin hat Personen, die gröblich gegen diese Auflage
verstoßen, zum Verlassen der Versammlung aufzufordern.
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Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.
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Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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1. Der Senat entscheidet über die am heutigen Tag um ca. 11.30 Uhr eingegangene Beschwerde der Antragstellerin zur
Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des §
146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, da die Versammlung, die die Antragstellerin veranstalten möchte, heute um 18:00 Uhr
beginnen soll und sie das mit der Beschwerde verfolgte Ziel nur bei einer vorherigen Entscheidung des Senats
vollständig erreichen könnte. Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde bereits in der Beschwerdeschrift begründet. Die
Antragsgegnerin hatte Gelegenheit, sich zu der Beschwerdeschrift zu äußern; sie hat davon Gebrauch gemacht.
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2. Die Beschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Die Antragstellerin verfolgt ihr Begehren weiter, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung
der Antragsgegnerin vom 19.10.2023 wiederherzustellen. Mit dieser Verfügung hat die Antragsgegnerin die für heute
zwischen 18.00 und 20.00 Uhr auf dem Marktplatz in Mannheim von der Antragstellerin angemeldete Versammlung
zum Motto "Gegen Krieg, Besatzung, Gewalt und Unterdrückung in Palästina und Israel" verboten.
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Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats grundsätzlich beschränkt ist (§146 Abs. 4 Satz 6
VwGO), geben dem Senat Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20.10.2023
gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 19.10.2023 in Bezug auf die von ihr angemeldete Versammlung
unter Auflagen wiederherzustellen und dem Suspensivinteresse der Antragstellerin grundsätzlich den Vorrang
gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einzuräumen.
Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von