OVG Saarlouis (1. Senat), Beschluss vom 23.11.2016 - 1 D 308/16
NormenkeDen: GG Art. 4 VwGO § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 123 Abs. 3 StGB § 86a Amtliche
Leitsätze: 1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel
einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung ist nicht von vornherein unstaDhaT, wenn
die einstweilige Anordnung zur effekVven Rechtsschutzgewährung geboten ist. Es
bedarf hierfür allerdings einer Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO, eines
berechVgten Interesses an der begehrten baldigen Feststellung sowie eines
Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Dringlichkeit, die ein Abwarten
der Hauptsacheentscheidung als unzumutbar erscheinen lässt (fallbezogen
verneint). (amtlicher Leitsatz) 2. Allein die Zugehörigkeit zur jüdischen GlaubensgemeinschaT
begründet kein eine Antragsbefugnis begründendes subjekVves Recht auf polizeiliches
Einschreiten wegen Verstoßes gegen einen StraTatbestand, der nicht dem Schutz
individueller Rechtsgüter dient. (amtlicher Leitsatz) vorgehend: VG Saarlouis, Beschluss vom
29.09.2016 - 1 L 1702/16 (RechtskraT:
unbekannt) ECLI:DE:OVGSL:2016:1123.1D308.16.0A RechtskraT: rechtskräTig OBERVERWALT
UNGSGERICHT DES SAARLANDES 1 D 308/16 BESCHLUSS Saarlouis, den 23.11.2016 In dem
Verfahren des Herrn A., A-Straße, A-Stadt, - Antragsteller und Beschwerdeführer
- ProzessbevollmächVgter: Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt, gegen 1. das Ministerium für
Inneres und Sport, Talstraße 43 - 51, 66119 Saarbrücken, 2. das Ministerium der JusVz, FranzRöder Straße 17, 66119 Saarbrücken, - Antragsgegner - wegen behördlichen Reagierens auf
das Feilbieten naVonalsozialisVscher Orden/Symbole (abgeklebte Hakenkreuze) hier:
Versagung von Prozesskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung hat der 1. Senat des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch die VizepräsidenVn des
Oberverwaltungsgerichts Freichel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Rech und den
Richter am Oberverwaltungsgericht Helling am 23. November 2016 beschlossen: Tenor: Die
Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das ersVnstanzliche Verfahren
im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. September 2016 - 1 L 1702/16
- wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der
Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstaDet. Gründe: I. Der Antragsteller
wendet sich in der Sache gegen eine aus seiner Sicht gegebene Duldung des Feilbietens von
Gegenständen mit naVonalsozialisVschen Symbolen („Nazi-Orden“
mit Hakenkreuz). Tatsächlich wurden am 17.4.2016 derarVge ArVkel anlässlich eines