„Sachwalter des öffentlichen Interesses“ zu billige. Das Bestreben des Antragstellers, dass die
Polizeibehörden gegen den Verkauf und den öffentlichen Handel mit abgeklebten Nazi-Orden
einschreiten solle, vermöge auch unter BerücksichVgung der Religionszugehörigkeit des
Antragsgegners keine den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung rechnerVgende
subjekVve RechtsposiVon zu begründen. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 7.10.2016
zugestellt worden. Mit an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes gerichtetem Schreiben
vom 8.10.2016, eingegangen am 10.10.2016, hat der Kläger - zunächst ohne anwaltliche
Vertretung - Beschwerde „wegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe“ eingelegt, mit der er
im Wesentlichen geltend macht, die Verneinung seiner Antragsbefugnis durch
das Verwaltungsgericht verkenne seine Betroffenheit als Jude und Angehöriger eines
KZÜberlebenden, auch ein Nazi-Orden mit abgeklebtem Hakenkreuz bleibe ein
Gegenstand, der einem Handelsverbot unterliege, und im Übrigen seien am 17.4.2016 auch
Nazi-Orden mit nicht abgeklebten, sichtbaren Hakenkreuzen zum Verkauf angeboten
worden. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die mit Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 29.9.2016 erfolgte Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe für das ersVnstanzliche Verfahren ist zulässig, insbesondere
unter Wahrung der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO eingelegt
worden. Einer anwaltlichen Vertretung bedarf es für das Prozesskostenhilfeverfahren nach §
67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht. In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. Nach den
§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen
persönlichen und wirtschaTlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder
nur zum Teil oder nur in Raten aupringen kann, wenn die beabsichVgte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint. Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht dargetan. In der Sache begehrt der
Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die gerichtliche Feststellung
der Rechtswidrigkeit der jeweils gegenüber dem Landtagsausschuss für Eingaben
abgegebenen Stellungnahmen des Antragsgegners zu 1. vom 15.6.2016 und des
Antragsgegners zu 2. vom 27.7.2016, denen zufolge anlässlich der am 17.4.2016
durchgeführten Polizeikontrolle kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt habe festgestellt
werden können. Ein derarVges Rechtsschutzbegehren, zu dessen Durchsetzung in der
Hauptsache die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO staDhaT wäre - eine solche
hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 K 1810/16 auch