OVG Saarlouis (1. Senat), Beschluss vom 23.11.2016 - 1 D 308/16 NormenkeDen: GG Art. 4 VwGO § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 123 Abs. 3 StGB § 86a Amtliche Leitsätze: 1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung ist nicht von vornherein unstaDhaT, wenn die einstweilige Anordnung zur effekVven Rechtsschutzgewährung geboten ist. Es bedarf hierfür allerdings einer Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO, eines berechVgten Interesses an der begehrten baldigen Feststellung sowie eines Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Dringlichkeit, die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung als unzumutbar erscheinen lässt (fallbezogen verneint). (amtlicher Leitsatz) 2. Allein die Zugehörigkeit zur jüdischen GlaubensgemeinschaT begründet kein eine Antragsbefugnis begründendes subjekVves Recht auf polizeiliches Einschreiten wegen Verstoßes gegen einen StraTatbestand, der nicht dem Schutz individueller Rechtsgüter dient. (amtlicher Leitsatz) vorgehend: VG Saarlouis, Beschluss vom 29.09.2016 - 1 L 1702/16 (RechtskraT: unbekannt) ECLI:DE:OVGSL:2016:1123.1D308.16.0A RechtskraT: rechtskräTig OBERVERWALT UNGSGERICHT DES SAARLANDES 1 D 308/16 BESCHLUSS Saarlouis, den 23.11.2016 In dem Verfahren des Herrn A., A-Straße, A-Stadt, - Antragsteller und Beschwerdeführer - ProzessbevollmächVgter: Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt, gegen 1. das Ministerium für Inneres und Sport, Talstraße 43 - 51, 66119 Saarbrücken, 2. das Ministerium der JusVz, FranzRöder Straße 17, 66119 Saarbrücken, - Antragsgegner - wegen behördlichen Reagierens auf das Feilbieten naVonalsozialisVscher Orden/Symbole (abgeklebte Hakenkreuze) hier: Versagung von Prozesskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch die VizepräsidenVn des Oberverwaltungsgerichts Freichel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Rech und den Richter am Oberverwaltungsgericht Helling am 23. November 2016 beschlossen: Tenor: Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das ersVnstanzliche Verfahren im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. September 2016 - 1 L 1702/16 - wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstaDet. Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich in der Sache gegen eine aus seiner Sicht gegebene Duldung des Feilbietens von Gegenständen mit naVonalsozialisVschen Symbolen („Nazi-Orden“ mit Hakenkreuz). Tatsächlich wurden am 17.4.2016 derarVge ArVkel anlässlich eines

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