ruhe, Beschluss vom 22. März 2006 – 11 K 632/06, juris Rn. 4). So liegt der Fall hier. Die
Durchführung der Versammlung wird durch diese Auflage im Übrigen nicht unmöglich
gemacht. Die vorgesehene Rede kann stattfinden und auch dem Umarmen von Teilnehmenden zum „persönlicher Support und emotionaler Erleichterung“ steht nichts im Wege.
16
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
17
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf den hälftigen Auffangstreitwert im
Sinne des Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angezeigt.
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