Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp:
Quelle:
VG Berlin 1. Kammer
Normen:
§ 14 Abs 1 VersammlFrhG BE, § 86a Abs 1 Nr 1 StGB, § 86 Abs 2 StGB,
§ 20 Abs 1 S 1 Nr 5 VereinsG, § 80 Abs 5 VwGO
20.12.2023
1 L 507/23
ECLI:DE:VGBE:2023:1220.1L507.23.00
Beschluss
Verbot einer propalästinensischen Versammlung
Orientierungssatz
1. Allein der Umstand, dass derselbe Veranstalter in den zurückliegenden Wochen bereits drei
(propalästinensische) Versammlungen in Berlin durchgeführt hat, rechtfertigt kein Verbot der
nunmehr angezeigten Versammlung. (Rn.11)
2. Mit der Äußerung des angezeigten Themas der Versammlung („From the river to the sea,
you will get the hug you need“) ist eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbunden, weil jedenfalls der hinreichende Verdacht einer Strafbarkeit dieser abgewandelten
Parole vorliegt. (Rn.14)
3. Dieser Gefahr kann durch Änderung des Versammlungsthemas im Wege der Auflage begegnet werden.(Rn.15)
4. Soweit in dem Urteil der 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2023 (
24 K 7/23) eine abweichende Aussage zur Strafbarkeit der Parole enthalten sein sollte, ist dies
durch die Ereignisse seit dem 7. Oktober 2023 und die Verbote von HAMAS und Samidoun in
Deutschland mit der erweiterten Strafbarkeit nach §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 2 StGB und
§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG jedenfalls für den hiesigen versammlungsrechtlichen Kontext
überholt (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 2. Dezember 2023 – 15 B 1323/23, juris, Rn.
50, 56, dass das öffentliche Interesse hier überwiegt und eine Untersagung der Parole rechtfertigt).(Rn.14)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen das mit
Bescheid vom 15. Dezember 2023 verfügte Versammlungsverbot wird mit folgenden einschränkenden Maßgaben wiederhergestellt:
Das angezeigte Thema der Versammlung „From the river to the sea, you will get
the hug you need“ darf weder im Vorfeld noch bei der Durchführung der Versammlung in mündlicher, schriftlicher oder anderer Form verwendet werden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln zu tragen.
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