71 Die Unterschiede zwischen der Staats- und Gesellschaftsordnung des Grundgesetzes und den Vorstellungen der NPD beruhen vor allem auf einer tiefen Verschiedenheit der Auffassungen von der Stellung des einzelnen in der Gemeinschaft und von der Stellung des Staates ihm gegenüber. In der freiheitlichen Demokratie muss dem Menschen um seiner Würde willen eine möglichst weitgehende Entfaltung seiner Persönlichkeit gesichert werden. Der Staat hat ihm dazu den Weg zu öffnen. Das geschieht in erster Linie dadurch, dass der geistige Kampf, die Auseinandersetzung der Ideen, dass mit anderen Worten geistige Freiheit gewährleistet ist. Da Menschenwürde und Freiheit jedem Menschen zukommen, ist das Prinzip der Gleichbehandlung aller für die freiheitliche Demokratie ein selbstverständliches Postulat. Im Gegensatz hierzu gibt die NPD in überindividualistischer Sicht dem Staat vor dem einzelnen den Vorrang. Dem Primat des Individuums vor dem Staat stellt sie den Begriff der "Volksgemeinschaft" entgegen, die Vorrang vor der Freiheit des einzelnen habe (BVerwG, U. v. 12.03.1983 - 1 D 103.84 -, juris, Rdnr. 42). 72 Das politische Konzept der NPD ist mit der Garantie der Menschenwürde im Sinne von Art.1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Sie akzeptiert die Würde des Menschen als obersten und zentralen Wert der Verfassung nicht, sondern bekennt sich zum Vorrang einer ethnisch definierten "Volksgemeinschaft". Der von ihr vertretene Volksbegriff negiert den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person und führt zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnischen "Volksgemeinschaft" angehören. Ihr Politikkonzept ist auf die Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, Muslimen, Juden und weiteren gesellschaftlichen Gruppen gerichtet. Dabei mögen einzelne Äußerungen für sich genommen die Grenze der Missachtung der Menschenwürde durch die NPD nicht überschreiten. Die Vielzahl der diffamierenden und die menschliche Würde missachtenden Positionierungen dokumentieren in der Gesamtschau aber, dass es sich nicht um einzelne Entgleisungen, sondern um eine charakteristische Grundtendenz handelt (BVerfG, U. v. 17.01.2017 - 1 BvB 1/13 -, juris, Rdnr. 635). 73 Die NPD missachtet die freiheitliche demokratische Grundordnung auch mit Blick auf das Demokratieprinzip. Zwar kann diese Haltung dem Parteiprogramm nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden. Die Ablehnung der grundgesetzlichen Ausgestaltung freiheitlicher Demokratie ergibt sich aber unter Berücksichtigung sonstiger der NPD zurechenbarer Publikationen und Äußerungen führender Funktionäre. Aus ihnen ergibt sich, dass das politische Konzept der Partei dem aus Art. 20 Abs. 1 und 2 GG folgenden Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung widerspricht. Außerdem missachtet die NPD den Grundsatz der Volkssouveränität, da sie die Abschaffung des bestehenden parlamentarisch-repräsentativen Systems und seine Ersetzung durch einen am Prinzip der "Volksgemeinschaft" orientierten Nationalstaat fordert, ohne darzulegen, wie in diesem der notwendige Legitimationszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft gewährleistet werden soll (BVerfG, U. v. 17.01.2017 - 1 BvB 1/13 -, juris, Rdnr. 758). 74 Bei der NPD liegt eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus vor. Das Konzept der "Volksgemeinschaft", die antisemitische Grundhaltung und die Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung lassen deutliche Parallelen zum Nationalsozialismus erkennen. Hinzu kommen das Bekenntnis zu Führungspersönlichkeiten der NSDAP, der punktuelle Rückgriff auf Vokabular, Texte, Liedgut und Symbolik des Nationalsozialismus sowie geschichtsrevisionistische Äußerungen, die eine Verbundenheit zumindest relevanter Teile der NPD mit der Vorstellungswelt des Nationalsozialismus dokumentieren. Ungeachtet struktureller Unterschiede zwischen der NPD und der NSDAP ergibt sich hieraus eine Bestätigung der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die NPD (BVerfG, U. v. 17.01.2017 - 1 BvB 1/13 -, juris, Rdnr. 805; vgl. auch BVerwG, U. v. 12.03.1986 -, juris, Rdnr. 77). 75 Die NPD zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen "Volksgemeinschaft" ausgerichteten autoritären "Nationalstaat". Dieses politische Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen "Volksgemeinschaft" nicht angehören, und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip unvereinbar. Damit strebt die NPD nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger nicht nur eine Beeinträchtigung, sondern eine Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung an (BVerfG, U. v. 17.01.2017 - 1 BvB 1/13 -, juris, Rdnr. 844). Mit der Übernahme von Kandidaturen und Mandaten unterstützt der Beamte die NPD und identifiziert sich nach außen

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