28 (4) Den Beitrag der NPD - Die soziale Heimatpartei von Frank F..., dem Bundesvorsitzenden der NPD "Der Autor windet sich etwas, kann aber schlussendlich nur zu der gleichen Bewertung wie wir kommen. Nein die NPD kann nicht verboten werden, weil sie nichts Verbotenes tut" zu einem in der FAZ veröffentlichten Artikel "Rechtsextremismus: Kann die NPD verboten werden?" habe der Beamte am 16.11.2014 um 23.09 Uhr mit den Worten kommentiert: "Man kann uns in einem s.g. rechtsstaatlichen Verfahren nicht verbieten, das wissen auch die etablierten Volksverräterparteien nur zu gut. Es geht ihnen ausschließlich um die Verdummung eines ganzen Volkes zur Sicherung ihrer politischen Machtansprüche" (Blatt 19 d. EA.). 29 (5) Am 15.02.2015 um 23.58 Uhr habe der Beklagte den Beitrag der NPD - Die soziale Heimatpartei "Wir Deutsche sind doch längst nicht mehr Herr im eigenen Haus! Jetzt werden Traditionsveranstaltungen wie Karnevalsumzüge abgesagt, weil Moslem-Fanatiker und andere Ausländer-Extremisten damit kulturell nicht umgehen können und Anschläge planen. Wann kommt endlich der bitter nötige Zuwanderungsstopp und die Abschiebung krimineller, arbeitsloser und kulturfremder Ausländer??? mit den Worten kommentiert: "Der Gutmenschen- und Tolerantenstaat hat vor dem Abschaum kapituliert, und der Oberspinner hielt die Büttenrede in Dresden (Blatt 21 d. EA.). 30 (6) Am 06.04.2015 um 23.12 Uhr habe der Beamte einen Beitrag der NPD - Die soziale Heimatpartei "Kämen die gleichen Informationen von uns, würde es sich ja bloß um Propaganda handeln. So müssen wir sagen: Vielen Dank, WDR" zu einem YouTube-Video "Massenschlägerei in Flüchtlingsheim. Burbach in Westfalen. Asylbetrag" wie folgt kommentiert: "Verlegen! Gute Idee, aber nicht mit dem Bus, sondern zu Fuß ins Arbeitslager bis der Einsatz/Schaden abgezahlt ist, dann ab in den Busch" (Blatt. 22, 95 d. EA.). 31 Der Beamte habe durch seine Facebook-Äußerungen wissentlich und willentlich den Eindruck erweckt, mit dem nationalsozialistischen Gedankengut zu sympathisieren. Soweit der Beamte angebe, er nutze seinen Facebook-Account nur zur Informationsgewinnung, fertige keine eigenen Beiträge an und seine Ehefrau sowie sein Sohn benutzten den Account mit, handele es sich um eine bloße Schutzbehauptung, welche allein zu seiner Entlastung nicht ausreiche. Diese Behauptung des Beamten stünde im Widerspruch zu seiner Äußerung vom 14.06.2016, in der er angegeben habe, dass es lediglich einen Hauptnutzer der Facebook-Seite gebe, mit dem er bereits über die Vorwürfe gesprochen habe. Auch erscheine die gemeinschaftliche Nutzung der Facebook-Seite insbesondere deshalb unglaubhaft, weil sie unter dem Namen des Beamten geführt werde und somit auf ihn individualisierbar sei und er die Nutzung der Seite auch nicht bestreite. Der Seite komme daher eine Identifizierungsfunktion zu. Insbesondere mache der Beamte keine Angaben zu dem konkreten Grund, warum er die Seite gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau und seinem Sohn nutze. Lebensnäher sei es, dass jeder der drei eine eigene Seite unter dem jeweilig eigenen Namen oder einem Synonym nutze. Im Ergebnis seien daher dem Beamten die Beiträge zuzurechnen. 32 Durch das Überkleben seines Kfz-Kennzeichens mit einem schwarz-weißen Aufkleber mit der Aufschrift "Freistaat Preußen, Provinz Sachsen" habe der Beklagte ein der Reichsbürgerbewegung nahestehendes Gedankengut nach außen kundgetan und somit gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue und seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Mit der Verwendung des Aufklebers bringe der Beklagte zum Ausdruck, dass er vom Fortbestand des Königreichs Preußen ausgehe und die Gründung der Bundesrepublik Deutschland abstreite. Im Zusammenhang mit den Facebook-Einträgen und den NPD-Kandidaturen erhärte das den Eindruck, dass der Beklagte die Geltung des Grundgesetzes und die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie deren Erhaltung ablehne. Das Überkleben des Kfz-Kennzeichens mit dem Aufkleber erfülle zudem den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 StVG, auch wenn das diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei. 33 Der Beklagte habe durch die Teilnahme an der Demonstration "Gegen Kriminalität und Asylmissbrauch" am 06.12.2014 in A-Stadt gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Diese Demonstration sei der rechtsextremen Szene zuzuordnen. Das ergebe sich aus der Thematik, welche die Demonstration zum Gegenstand habe, und dem Schwenken der schwarz-weiß-roten Fahne auf der Demonstration. Bei den Farben Schwarz-weiß-rot handele es sich um die Reichsfarben des Dritten Reiches und des Wilhelminischen Kaiserreiches und die Flagge gelte als Sammlungssymbol für Neonazis. Auch sei der Veranstalter der rechten Szene zuzuordnen, weil er als Kandidat für die Wahlen zum Stadtrat und Kreistag für die NPD aufgestellt worden sei. Durch seine Teilnahme an der Demonstration habe der Beklagte das Ansehen der Bundeswehr geschädigt. Der Beamte habe durch sein Fehlverhalten seine beamtenrechtliche Kernpflicht, die Pflicht zur Verfassungstreue

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