115
Bei der Demonstration "Gegen Kriminalität und Asylmissbrauch" am 06.12.2014 in A-Stadt handelt es sich um eine
Versammlung, die der rechtsextremistischen Szene zuzuordnen ist. Das ergibt sich aus der Thematik, welche die
Demonstration zum Gegenstand hatte, und der Benutzung der schwarz-weiß-roten Fahne auf der Demonstration (vgl.
Blatt 179 d. BA.). Bei dieser Farbkombination handelt es sich um die Reichsfarben des Wilhelminischen Kaiserreichs
sowie des Dritten Reiches, und die schwarz-weiß-rote Fahne gilt als ein typisches Sammlungssymbol für Neonazis.
Auch wurde die Versammlung von Herrn Ronny Holzhauer veranstaltet (Blatt 247 d. BA.), der als Kandidat für die NPD
bei den Wahlen zum Stadtrat und zum Kreistag aufgestellt wurde und der rechtsextremen Szene zuzuordnen ist.
Aufgerufen zur als Aufzug mit Zwischenkundgebungen durchgeführten Versammlung vom 06.12.2014 hatte die "AG AStadt". Bei der "AG A-Stadt" handelt es sich um einen im Burgenlandkreis aktiven, der rechtsextremen Szene
zugehörigen Personenzusammenschluss. Im Zusammenhang mit dieser Versammlung nahm die Polizei mehrere
Strafanzeigen wegen des Verdachts der Volksverhetzung, des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen und Bedrohung auf. Als Redner traten die bekannten Rechtsextremisten K..., A. K... (Mitglied des NPDKreisverbandes Burgenlandkreis), M. Z... ("Freie Kraft Erfurt") und das NPD-Mitglied K. S... (Thüringen) auf (Ministerium
für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, Verfassungsschutzbericht 2014, Seite 46 f.). Aus diesen Gründen ist
es nachvollziehbar, dass die Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt die Versammlung "Gegen Kriminalität und
Asylmissbrauch" am 06.12.2014 in A-Stadt als eine rechtsextremistische Veranstaltung angesehen hat (LT-Drs.
6/3921).
116
Das Verhalten des Beklagten ist auch nicht durch seine Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 5,
Art. 8 GG) gerechtfertigt.
117
Ein grundrechtlich geschütztes Verhalten, etwa eine politische oder gewerkschaftliche Betätigung, kann aufgrund der
ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG)
Beschränkungen und als solches auch einer disziplinarrechtlichen Ahndung unterliegen, soweit dies von Sinn und
Zweck des konkreten Dienst- und Treueverhältnisses gefordert wird. Nicht nur die Meinungsfreiheit, sondern auch die
Wohlverhaltenspflicht als Teilaspekt der beamtenrechtlichen Treuepflicht und das Disziplinarrecht, die ihrerseits zu den
hergebrachten Grund-sätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zählen, gründen auf einer
verfassungsrechtlichen Gewährleistung. Der Widerstreit von Verfassungsgütern ist im Sinne praktischer Konkordanz zu
einem schonenden Ausgleich zu bringen (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 01.04.2014 - OVG 81 D 2.12 -, juris, Rdnr.
37).
118
Dass der Beklagte mit seiner Teilnahme an der Demonstration in A-Stadt am 06.12.2014 von seiner Meinungs- und
Versammlungsfreiheit Gebrauch gemacht hat, führt nicht dazu, dass sein Verhalten disziplinarrechtlich folgenlos bleibt.
Es geht dabei nicht um die Untersagung der politischen Betätigung oder der Ausübung der Meinungs- und
Versammlungsfreiheit. Dem Beklagten wird nicht angelastet, dass er an Versammlungen teilgenommen oder seine
Meinung kundgetan hat. Der disziplinare Vorwurf richtet sich nicht gegen die Wahrnehmung der grundrechtlichen
Betätigung als solche, sondern gegen die in dem Zusammenhang erfolgte Begründung des Anscheins einer
Identifizierung oder mindestens Sympathie mit rechten und rechtsextremen Strömungen. Pflichtwidrig ist dabei die
Ansehensschädigung, die sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens ergibt. Ein Verhalten, das als politische
Meinungsäußerung gewertet werden kann, ist nur dann verfassungsrechtlich durch Art. 5 GG gedeckt, wenn es nicht
unvereinbar ist mit der in Art. 33 Abs. 5 GG geforderten politischen Treuepflicht des Beamten. In diesem Sinn sind die
durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts allgemeine Gesetze nach Art. 5
Abs. 2 GG. Entsprechendes gilt für das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG, bei dem zwar ein ausdrücklicher
Gesetzesvorbehalt fehlt, dem aber eine "immanente Schranke" innewohnt (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 01.04.2014 OVG 81 D 2.12 -, juris, Rdnr. 37).
119
4. Schuldausschließungs- oder Schuldmilderungsgründe nach den §§ 20, 21 StGB liegen beim Beklagten insgesamt
nicht vor.
120
5. Milderungs- und Entlastungsgründe zu Gunsten des Beamten sind nicht erkennbar.
Bekanntlich sind die im Disziplinarrecht stets zu prüfenden Milderungs- und Entlastungsgründe nicht mehr auf die