103
Mit den Beiträgen zu (3) und zu (6) ist belegt, dass die verfassungsfeindlichen Ziele der NPD den eigenen Vorstellungen
des Beklagten entsprechen. Seine Kandidatur für die NPD und seine rechtsextremistischen Äußerungen auf Facebook
stellen bereits seine weitere Tragbarkeit für den öffentlichen Dienst grundsätzlich in Frage.
104
3.2.4. Durch seine Äußerungen auf Facebook, die rechtsextreme Bezüge aufweisen, hat der Beamte seine
Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz BBG verletzt.
105
Der Beamte zeigt mit seinen Einträgen offen seine Ablehnung des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland
und seine rechtsradikale Gesinnung: "zionistische Weltverbrecher" (Blatt 15 d. EA), "Volksverräterparteien" (Blatt 19 d.
EA.), "Besatzer und Vasalen" (Blatt 15 f. d. EA.), "Abschaum" (Blatt 21 d. EA.) und "Merkel und die Hochverräter
müssen weg" (Blatt 23 d. EA.). Durch die Formulierung "zionistische Weltverbrecher" und den Begleitumständen der
Äußerung wird deutlich, dass er Juden als vermeintlichen Drahtziehern die Schuld an der angeblichen Destabilisierung
Europas gibt. Das folgt aus dem Umstand, dass die Bezeichnung "Zionist" im allgemeinen Sprachgebrauch des
Antisemitismus ein Codewort für Juden darstellt und nicht im eigentlichen Sinne als politische Ideologie von Juden und
die damit verbundene Bewegung anzusehen ist, die auf die Errichtung, Rechtfertigung und Bewahrung eines jüdischen
Nationalstaats in Palästina abzielt, zu verstehen ist. Der Beamte bezeichnet Ausländer als "Abschaum" (Blatt 24 d. EA.)
und erinnert im Kontext eines FAZ-Artikels über einen straffällig gewordenen Flüchtling mit dem Motto "Arbeit macht
frei" an die Toraufschrift der nationalsozialistischen Konzentrationslager (Blatt 17 d. EA). Auch fordert er, dass
Flüchtlinge in Arbeitslagern eingesetzt werden, "bis der Einsatz/Schaden abgezahlt ist (Blatt 95 d. EA.) und tituliert die
etablierten Parteien als "Volksverräterparteien" (Blatt 19 d. EA.).
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Das Verhalten des Beamten auf Facebook ist geeignet, das Ansehen der Beamtenschaft und der Bundeswehr in der
Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Die Öffentlichkeit hat kein Verständnis dafür, dass die Bundeswehr oder eine andere
staatliche Einrichtung einen Beamten in ihren Reihen duldet, der in einer solchen Art und Weise gegen Juden und
Ausländer agitiert.
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3.3. Der Beklagte hat durch das Überkleben seines Kfz-Kennzeichens mit einem schwarz-weißen Aufkleber mit der
Aufschrift "Freistaat Preußen, Provinz Sachsen" der sog. "Reichsbürgerbewegung" nahestehendes Gedankengut nach
außen kundgetan und somit gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen.
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Ein Beamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat
verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in
vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, verfassungsfeindliche Ansichten Dritter zu
teilen, zu fördern oder auch nur mit ihnen zu sympathisieren. Denn im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation
staatlichen Handelns ist er verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat
diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Bestrebungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen
Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich
bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Diese Annahme ist ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte
Unschuldsvermutung dann möglich, wenn das "den bösen Schein" begründende (außerdienstliche) Verhalten (in
besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu
beeinträchtigen. Pflichtwidrig handelt also auch der, der kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist,
durch konkretes Handeln aber diesen Anschein hervorruft (vgl. VG Münster, U. v. 10.07.2017 - 13 K 5475/16.0 -, juris,
Rdnr. 165; BVerwG, B. v. 17.05.2001 - DB 15/01 -, juris, Rdnr. 36; VG Magdeburg, B. v. 02.11.2016 -15 B 29/16 -, juris,
Rdnr. 32 a. E.; VG Magdeburg, Urteil v. 31.01.2019, 15 A 13/17 ; VG Magdeburg, Urteil v. 27.09.2018, 15 A 41/16 ; alle
juris).
Der Beklagte hat durch die Verwendung des Aufklebers "Freistaat Preußen - Provinz Sachsen" den Anschein gesetzt,