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Der Beklagte hat durch die Verwendung des Aufklebers "Freistaat Preußen - Provinz Sachsen" den Anschein gesetzt,
die Ansichten der sogenannten "Reichsbürgerbewegung" zu teilen oder jedenfalls mit ihr zu sympathisieren. Denn die
Formulierung auf dem Aufkleber "Freistaat Preußen - Provinz Sachsen" und das Überkleben der EU-Flagge auf dem
Kfz-Kennzeichen entspricht einer typischen Verhaltensweise von Anhängern der Reichsbürgerbewegung (vgl.
Bundesamt für Verfassungsschutz, Reichsbürger und Selbstverwalter, Seite 16 und Seite 21). Die "Reichsbürger"
berufen sich auf das Fortbestehen des Deutschen Reiches, welches juristisch niemals untergegangen sei, und stellen
die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland sowie ihrer Organe in Frage. Sie zweifeln die Legitimität des
Grundgesetzes an, da das deutsche Volk niemals darüber abgestimmt habe. Sie halten die Bundesrepublik
Deutschland für eine Art GmbH, welche von den Alliierten regiert werde, und behaupten, dass das Deutsche Reich
weiter fortbestehe. Ihr Ziel ist es, die vermeintliche Fremdherrschaft zu beenden und dem Deutschen Reich wieder
Geltung zu verschaffen. Gesetze akzeptieren sie nicht, weil sie die Bundesrepublik Deutschland für nicht existent
halten. Insofern besteht nach ihrer Ansicht auch keine Pflicht zur Zahlung von Steuern oder Gebühren. Auch das Thema
Staatsangehörigkeit ist zentraler Inhalt dieser Ideologie (vgl. VG Münster, U. v. 26.02.2018 - 13 K 768/17.0 -, juris, Rdnr.
59 ff. m. w. N.) Die Verwendung des Aufklebers ist deshalb geeignet, den Verdacht hervorzurufen, der Beklagte
bekenne sich zu einer verfassungsfeindlichen Ideologie.
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Mit der Verwendung des Aufklebers allein ist dem Beamten jedoch nicht nachzuweisen, dass er der
Reichsbürgerbewegung angehört, und deshalb neben seiner Wohlverhaltenspflicht auch gegen seine Pflicht zur
Verfassungstreue (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen hat. Allein die Verwendung des Aufklebers "Freistaat Preußen Provinz Sachsen" lässt noch nicht den Schluss zu, der Beklagte habe sich die verfassungsfeindliche Ideologie der
Reichsbürger zu eigen gemacht. Denn hierdurch ist noch nicht der erforderliche hohe Grad an richterlicher Überzeugung
gegeben, dass der Beklagte tatsächlich Anhänger der "Reichsbürgerbewegung" ist und damit gegen seine Treuepflicht
verstoßen hat (vgl. zur Beantragung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit mit dem Zusatz und dem
Verweis auf das "Königreich Preußen" und das RustAG von 1913: VG Düsseldorf, B. v. 22.07.2017 - 35 K 12521/16.0 -,
juris, Rdnr. 23).
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3.4. Der Beklagte hat auch durch die Teilnahme an der Demonstration "Gegen Kriminalität und Asylmissbrauch" am
06.12.2014 in A-Stadt gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen.
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Ein Beamter verletzt seine Wohlverhaltenspflicht, wenn er durch sein außerdienstliches Verhalten in zurechenbarer
Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus und rechtsextremen Strömungen zu identifizieren oder
auch nur zu sympathisieren (BVerwG, B. v. 17.05.2010 - 1 DB 15.01 -, juris, Rdnr. 32; OVG Berlin-Brandenburg, U. v.
01.04.2014 - OVG 81 D 2.12 -, juris, Rdnr. 33).
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Die Teilnahme des Beklagten steht aufgrund eines im Internet veröffentlichten Fotos fest, das den Beklagten als
Teilnehmer an der Demonstration zeigt. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe an der Demonstration nicht
teilgenommen, sondern er habe am Rande der Demonstration mitlaufen müssen, weil der einseitige Bürgersteig von
Polizeikräften besetzt gewesen sei und das die einzige Möglichkeit gewesen sei, um vom Bahnhof zu seinem Fahrzeug
zurückzukommen, handelt es sich um eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Denn der Beklagte hätte selbst dann,
wenn es keinen anderen Weg zu seinem Auto gegeben hätte, zum einen abwarten können, bis der Demonstrationszug
den Weg zum Fahrzeug passiert hat. Dann hätte er ohne den Anschein zu erwecken, sich zu den Zielen der
Demonstration zu bekennen, zu seinem Fahrzeug zurückkehren können. Sofern er zum anderen (aus Zeitgründen)
nicht bereit war, den Zeitpunkt abzuwarten, bis der Aufzug sein Fahrzeug passiert hat, ist nicht schlüssig, dass er von
seinem Fahrzeug überhaupt noch zum Bahnhof gelaufen ist, um sich von seinen beiden Bekannten zu verabschieden.
Denn es hätte doch nähergelegen, sich von den beiden bereits beim Herauslassen aus dem Fahrzeug zu verabschieden
und gleich nach Hause zu fahren.
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Auch hätte der Beklagte durch die Versammlung hindurchgehen können, um zu seinem Auto zu gelangen. Entgegen
der Behauptung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb ihn die
Polizei am Verlassen der Versammlung gehindert hätte. Es war die Aufgabe der Polizei, die Versammlung zu schützen
und die Teilnahme an ihr zu ermöglichen und nicht einzelne Teilnehmer am Verlassen der Versammlung zu hindern.
Auch ist unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagten keine konkrete Gefahrenlage ersichtlich, die den Beklagten
zumindest zeitweise am Verlassen der Versammlung gehindert hätte. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Behauptung, er
habe an der Versammlung nicht teilnehmen wollen, spricht auch, dass er es seinen Angaben zufolge nicht ausschließen
könne, stehen geblieben zu sein und den Rednern auf der Demonstration aus Neugier zugehört zu haben. Aus diesen
Gründen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte ganz bewusst an der Versammlung teilnehmen wollte und
daran auch teilgenommen hat. Zumindest hat der Beklagte durch sein Verhalten den Anschein erweckt, er nehme an
der Demonstration teil und bekenne sich zu deren Zielen.
Bei der Demonstration "Gegen Kriminalität und Asylmissbrauch" am 06.12.2014 in A-Stadt handelt es sich um eine