82 Demzufolge bekennt sich die NPD spätestens seit der Mitte der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts mehr oder weniger offen zu ihrem verfassungsfeindlichen Konzept der Volksgemeinschaft. Es ist demzufolge für jeden Beamten wie für jeden anderen Bürger auch, selbst wenn er nur über ein geringes Maß an politischer Bildung verfügen sollte, grundsätzlich ohne weiteres zu erkennen, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Dafür, dass der Beklagte ausnahmsweise nicht in der Lage war, die verfassungsfeindlichen Ziele der NPD zu erkennen, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. 83 Hinzu kommt, dass sich bereits seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebildet hat, aus der hervorgeht, dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und die Kandidatur eines Beamten für die NPD zu eine Landtags- oder Bundestagswahl einen Verstoß gegen dessen Verfassungstreuepflicht darstellt (vgl. BVerwG, U. v. 20.05.1983 - 2 WB 11.82 -, juris, Rdnr. 170 ff; U. v. 12.03.1986 - 1 D 103.84 -, juris, Rdnr. 25 ff.). Die inhaltliche Kenntnis dieser Rechtsprechung muss von jedem Beamten, der sich in seinem Diensteid zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung zu bekennen hat, verlangt werden. Dafür, dass der Beklagte über diese minimalen Grundkenntnisse eines Beamten nicht verfügte, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. Zudem ist bei einem Bundesbeamten davon auszugehen, dass er durch Schulungen über das entsprechende Gedankengut aufgeklärt wird. 84 Ebenso wenig unterlag der Beklagte bei seiner Kandidatur für die NPD zur Landtagswahl einem unvermeidbaren Verbotsirrtum i. S. v. § 17 Satz 1 StGB. Seinem Vortrag, er sei davon ausgegangen, seine Mitgliedschaft bei der NPD und seine Kandidatur für die NPD seien kein Verstoß gegen seine Verfassungstreuepflicht, solange die Partei noch nicht verboten sei, sieht das Gericht als nicht glaubhafte Schutzbehauptung an. Denn die Kenntnis, dass jedenfalls die Kandidatur eines Beamten für eine verfassungsfeindliche Partei auch dann einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellt, wenn diese nicht verboten ist, gehört zu dem Minimalwissen eines jeden Beamten. Nachvollziehbare Gründe weshalb er ausnahmsweise über diese Grundkenntnisse nicht verfügt, hat der Beklagte nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. 85 Aber selbst dann, wenn der Beklagte einem Verbotsirrtum unterlegen wäre, weil er seine Kandidatur für die NPD allein deshalb nicht als Verstoß gegen seine Verfassungstreuepflicht angesehen hätte, weil die NPD nicht verboten gewesen sei, wäre dieser Irrtum für den Beamten vermeidbar gewesen. Ihm wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich zu erkundigen, ob und unter welchen Voraussetzungen die politische Betätigung eines Beamten für eine verfassungsfeindliche, aber noch nicht verbotene Partei einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht darstellen kann. 86 3.2. Der Beklagte hat durch seine Äußerungen auf Facebook, die eindeutige Bezüge zum Rechtsextremismus enthalten seine Pflicht zur Verfassungstreue gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG sowie gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen i. S. v. §77 Abs. 1 Satz BBG begangen. 87 3.2.1. Entgegen der Behauptung des Beklagten war sein Facebook-Profil öffentlich einsehbar. Wie sich aus den Internetausdrucken des Facebook-Profils vom 31.08.2015 (Blatt 23-29 d. BA) ergibt, war es möglich, die "Gefällt-mir"Angaben und die Freundesliste des Beamten einzusehen, ohne mit ihm auf Facebook verbunden zu sein. Unter seinen öffentlich einsehbaren "Gefällt-mir"-Angaben finden sich Verbindungen zu diversen NPD-Kreisverbänden, zu Parteivorstandsmitgliedern der NPD und zu sonstigen Seiten/Organisationen bzw. Musikern mit teilweise rechtsradikalem Bezug. Dafür, dass die Äußerungen auf dem Facebook-Profil des Beklagten unter seinem Namen öffentlich einsehbar waren, spricht auch, dass die Äußerung unter seinem Namen vom 12.09.2014 mit drei "Gefällt-mir"Angaben von anderen Nutzern versehen war. 88 Der Öffentlichkeit der auf Facebook veröffentlichten Hassrede-Beiträge stehen weder die sogenannten Privitsphäreeinstellungen des Netzwerks noch die Äußerungen in einer so genannten geschlossenen Gruppe entgegen. Der Facebook-User ist in der Lage, beliebige Freundschaftsanfragen von ihm fremden und nicht namentlich korrekt bezeichneten Personen zu bestätigen, um sich mit ihnen zu vernetzen. Messages zwischen den Teilnehmern sowie Kommentare auf Beiträge können - auch in sogenannten geschlossenen Gruppen, zu denen eine Vielzahl von dem einzelnen User fremden Personen gehören kann, die vom Gruppen-Administrator hinzugefügt wurden - mit anderen geteilt oder von Teilnehmern kopiert und dadurch weiter öffentlich verbreitet werden. Aktivitäten auf Facebook sind daher nach dem Charakter eines sozialen Netzwerks zumindest potentiell öffentlich und nicht rein privat. 3.2.2. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte die unter seinem Namen auf Facebook veröffentlichten und

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