-7- 213 Rn. 15; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 205/92, BGHZ 123, 76, 78-80). Der Pflichtteilsberechtigte ist in diesen Fällen mangels gesetzlicher Grundlage innerhalb der regulären Verjährungsfrist gehindert, Ans prüche gegen den Erben geltend zu machen. So hatte der Senat bereits in einer früheren Entscheidung angenommen, die Verjährung von Pflichtteilsa nsprüchen, die daraus hergeleitet werden, dass dem Erben Lastenau sgleichsansprüche wegen Schäden zustehen, die der Erblasser an seinem in der früheren Sowjetischen Besatzungszone belegenen Vermögen erlitten habe, beginne frühestens mit dem Inkrafttreten des 21. Änderungsgesetzes Lastenausgleichsgesetz vom 18. August 1969, durch das diese Ansprüche geschaffen worden seien (Urteil vom 10. November 1976 - IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128). 14 Vergleichbares gilt für den hier von den Klägern geltend gemachten Anspruch. Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist dieses Gesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwang sverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Ein derartiger Fall liegt hier ausweislich der Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 31. März 2011 vor. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Verm ögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die C. , Inc., als Rechtsnachfolger (§ 2 Abs. 1 Satz 3 VermG). So ist es hier, da durch die Rechtsnachfolger des Erb-

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