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I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZOV 2015, 144
veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Pflichtteilsa nspruch schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte nicht Erbin des Erblassers sei. Sie habe ihre Rechtsstellung nicht aufgrund eines Erbfalles,
sondern durch gesetzliche Anordnung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG
erhalten. Ebenso wenig lasse sich das klägerische Begehren durch eine
analoge Anwendung anderer Vorschriften rechtfertigen. Zwar führe dies
dazu, dass auch der "wahre" Berechtigte keine Ansprüche gegen die B eklagte geltend machen könne. Dies stelle indessen keine Verletzung des
Eigentumsrechts des Klägers nach Art. 14 Abs. 1 GG dar. Insbesondere
sei die Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG eine zulässige
Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Liege danach in
dem Ausschluss des wahren Berechtigten schon keine Verletzung seines
Eigentumsrechts, könne für das Pflichtteilsrecht nichts anderes gelten.
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II. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
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1. Die Revision ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass sie
durch die Prozessbevollmächtigte der Kläger noch für den bereits im B erufungsverfahren verstorbenen bisherigen Kläger eingelegt und begründet wurde. Zwar muss die Rechtsmittelschrift den Rechtsmittelkläger a ngeben (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 31. Aufl. § 519 Rn. 30a). Dieser kann
aber auch durch Auslegung ermittelt werden (Zöller aaO). Ist - wie hier eine Partei bereits unmittelbar vor Erlass des Berufungsu rteils verstorben und war dies den mit der Revisionseinlegung betrauten Prozessb evollmächtigten zunächst nicht bekannt, so ist das Rechtsmittel, soweit
nicht entgegenstehende Anhaltspunkte ersichtlich sind, dahin auszule-