-6- 11 b) Im Ergebnis kann diese Frage indessen offen bleiben. Selbst wenn die Kläger Rechtsnachfolger des bisherigen Klägers sein sollten, wäre die Revision jedenfalls auch in der Sache unbegründet. 12 Hierbei kann die Frage, ob dem bisherigen Kläger - wie das Berufungsgericht meint - von vornherein kein Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 2303 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG oder unter entsprechender Heranziehung anderer Grundsätze, etwa eines Treuhandverhältnisses der Beklagten für die wahren Berechtigten, zustand, offen bleiben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich jedenfalls aus einem anderen Grund als richtig (§ 561 ZPO). Ein etwaiger Pflichtteilsanspruch des bisherigen Klägers ist - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - verjährt. 13 aa) Gemäß § 2332 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung der hier gemäß Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB Anwendung findet, verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und von der ihn beeinträchtigenden Verf ügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalles an. Auf dieser Grundlage wäre der Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Erblassers 1941 bereits im Jahre 1971 verjährt. In diesem Zeitpunkt stand dem Erblasser indessen noch kein Anspruch aus dem Vermögensgesetz zu, da dieses erst am 3. Oktober 1990 in Kraft trat. Insoweit entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB analog anzuwenden sind, wenn der Erbe aufgrund des Vermögensgesetzes Vermögenswerte entweder zurückerhält oder für diese eine Entschäd igung bekommt (Urteile vom 16. Januar 2013 - IV ZR 232/12, ErbR 2013,

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