- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Bei den Leistungen nach §9 FAG handelt es sich um Kannleistungen, die nicht als solche der deutschen Sozialversicherung gelten (§9 Abs. 1 Satz 2 FAG). Der Umstand, daß der Verfolgte Aussicht hat, solche Leistungen zu erhalten, rechtfertigt den Wegfall des in §92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlags zur Kapitalentschädigung nicht; anders ist es, wenn sie ihm verbindlich zugesprochen sind (Beschluß des erkennenden Senats vom 27. November 1959 - IV ZB 302/59 -). In dem maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren aber dem Kläger Leistungen nach §9 FAG ersichtlich noch nicht zugesagt. Im übrigen kann bei der Entscheidung, ob der Zuschlag nach §92 Abs. 2 BEG zuzuerkennen ist, nicht davon ausgegangen werden, daß ein infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen in das Ausland vertriebener Verfolgter, der sich dort eine neue Existenz geschaffen hat, nach Deutschland zurückkehren und dann Ansprüche nach §1 FAG haben wird. Insbesondere wenn ein Verfolgter in jungen Jahren nach Übersee ausgewandert ist und dort seit Jahrzehnten lebt, besteht nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür, daß er, wenn er ein Alter von 65 Jahren erreicht haben wird, die für den Anspruch auf Altersruhegeld auf Grund einer reichsgesetzlichen Versicherung in §1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FAG geforderte Voraussetzung eines ständigen Aufenthaltes im Bundesgebiet oder im Land Berlin erfüllen wird. Jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er in die alte Heimat überzusiedeln beabsichtigt, kann ihm unabhängig davon, ob er die Wartezeit für das Altersruhegeld der Rentenversicherung erfüllt hat, der Zuschlag zur Kapitalentschädigung nicht versagt werden. Es kommt auch hier der Grundsatz zur Geltung, daß den in das Ausland vertriebenen Verfolgten im allgemeinen die Ansprüche auf Entschädigung auch dann zustehen, wenn sie im Ausland bleiben und nicht nach Deutschland zurückkehren. Das Vorbringen der Revision, §92 Abs. 2 BEG stelle eine Ausnahmevorschrift dar, die eng auszulegen und nur anwendbar sei, wenn die Ausnahmevoraussetzungen nachgewiesen, also feststehend seien, rechtfertigt im Falle des Auslandsaufenthalts des Verfolgten keine andere Entscheidung. Es spricht nichts dafür, daß der Kläger, wenn er 65 Jahre alt sein wird, seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder im Land Berlin haben wird. Das Berufungsgericht hat ihm deshalb ein Zuschlag zur Kapitalentschädigung mit Recht zuerkannt. 3. Da der Kläger das Urteil des Landgerichts nicht angefochten hat, unterliegt der in dieses Urteil zugunsten des beklagten Landes aufgenommene Vorbehalt der Befugnis zur Rückforderung des Zuschlags unter den näher angegebenen Voraussetzungen nicht der Nachprüfung durch die Rechtsmittelgerichte. Bemerkt sei, daß es sich um einen wirksamen Leistungsvorbehalt im Sinne der §195 Abs. 2 Nr. 2, §202 BEG handelt. Es kann dahinstehen, ob es an sich zulässig ist, einen solchen Leistungsvorbehalt, der im Gesetz ausdrücklich nur für Entscheidungen der Entschädigungsbehörden vorgesehen ist, in einem gerichtlichen Urteil zu machen. Wenn es geschehen und das Urteil insoweit unanfechtbar geworden ist, ist er jedenfalls gültig. Das beklagte Land hat deshalb die Befugnis, gegebenenfalls die Zuerkennung des Zuschlags zu der Kapitalentschädigung in entsprechender Anwendung von §202 BEG zu widerrufen. III. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges beruht auf §97 Abs. 1 ZPO, §209 Abs. 1, §225 Abs. 1 BEG. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 26.2.1960 – IV ZR 182/59, BeckRS 1960, 31397281 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31397281 4 von 4 3/22/2022

Select target paragraph3