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Gerade die Systematik des Strafgesetzbuches, die insoweit
Rechtsprinzipien der antifaschistisch-demokratischen ; Ordnung
stimmt, in welche die
ausdrücklich einreiht,
der Umstände“ nicht.
ERKs. 16/51 vom 27.
ERKs. 18/51 vom 25.
mit de
überein
Verfassung die Verbrechensbestimmung des Art.
gestattet Verurteilung zu Gefängnis kraft „mildern
In diesem Sinne ist den Urteilen des OLG Halle
April 1951 — und weiteren Urteilen dieses OLG:
Mai 1951 — ERKs. 33/51 vom 20. Juli 1951 beizu
pflichten; in vollem Umfange
unrichtig dagegen sind die Entscheidungen
des OLG Erfurt — Ws. 14/51 vom
1 IL Rev.19/51.
16. Mai
1951, 1 I Rev. 12/51 und
..
Be
Der Angeklagte hätte also zu Zuchthaus verurteilt werden müssen, Im
übrigen würde für seine Tat, wie dargelegt, die Zubilligung mildernder
Umstände, wenn sie möglich wäre, nicht angebracht sein: Es sind weder
besonders geistige Gaben noch politische Reife oder Schulung erforderlich, um bewußte Unwahrheit zu meiden — wie auch politische Unreife
und Unwissenheit
mit böswilligem Erfinden von Gerüchten, Rassen- und
Kriegshetze nichts zu tun haben. Das Milieu der ‚Parteischule war auch
durchaus nicht dazu angetan, Hemmungen
gegen das Aussprechen von Un-
wahrheiten und Verbreitung von Greuelmärchen wider besseres Wissen
fallenzulassen. Schließlich wäre auch geringe geistige Begabung kein Ent-
schuldigungsgrund, wenn Gerüchte übelster Art erfunden und verbreite
t
werden. Der Angeklagte hat sich übrigens, als er 1949 in die Republik gekommen war, nicht erst „einzuleben“ gehabt, er fand den ganz überwie-
genden Teil unserer Bevölkerung von nazistischer Ideologie befreit und
eine breit entfaltete Friedensfront vor.
Es ergibt ‚sich, daß alle im angefochtenen Urteil als mildernde
stände bezeichneten Momente irrig und hinfällig sind.
Die von der
nisses an Stelle
Gewährung von
Verurteilung zu
der Verfassung
“
Um-
Strafkammer getroffene Wahl der Strafart des Gefäng- ...\..
des Zuchthauses beruht darauf, daß sie irrigerweise die :......'..
„mildernden Umständen“ für zulässig gehalten hat. Da. :.
Gefängnis kraft mildernder Umstände im Falle des Art. 6
schlechtweg
unzulässig
ist, hat
die
Strafkammer
eine
Strafe festgesetzt, die vom Standpunkt ihrer Schuldfeststellungen aus
un- .
zulässig war. Infolgedessen ist es genügend, das Urteil im Strafausspruh
aufzuheben.
Bei der neu vorzunehmenden Strafzumessung wird das Landgericht alle
obigen Ausführungen, die die Gefährlichkeit der Tat und des Angeklagten als Täters und den hohen Grad seiner Schuld charakterisieren,
zu berücksichtigen und eine empfindliche, mehrjährige Zuchthausstrafe
auszusprechen haben. Bei ihr wird sowohl die Wirkung auf die Allge-
meinheit zu berücksichtigen sein, als auch die Notwendigkeit, eine künftige Begehung
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ähnlicher Straftaten durch andere zu verhindern.
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