der Fall. Die allgemeinen Rentenerhöhungen auf Grund der neuen Tabellen berechYgten die Behörde aber nicht, die Bemessungsgrundlagen für die Rente neu zu überprüfen. Auch auf Art. II Abs. 4 der 7. ÄnderungsVO zur 2. DV-BEG könne der Beklagte die Neufestsetzung des Rentenhundertsatzes nicht stützen. Dort sei nur geregelt, daß ein vor Verkündung der Verordnung geschlossener Vergleich einer erneuten Entscheidung auf Grund der Verordnung nicht entgegenstehe, nicht aber, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung möglich sei. Ferner scheide auch § 23 c der 2. DV-BEG als Rechtsgrundlage für den Änderungsbescheid aus. Diese BesYmmung erschöpfe sich in der Festlegung des Zeitpunktes für den Beginn der im Einzelfall zu treffenden Neuregelung. Schließlich stehe der Herabsetzung des Hundertsatzes auch die BesitzstandsgaranYe des Art. II Abs. 5 der 7. ÄnderungsVO zur 2. DVBEG entgegen. Diese GaranYe beziehe sich nicht nur auf den gegenwärYgen Stand der Rente, sondern solle auch die bisherige RelaYon zwischen Kausraj und Rente wahren. Soweit lineare Rentenerhöhungen einen Geldwertverlust ausglichen, sei der Besitzstand daher nur gewahrt, wenn der BerechYgte an diesen linearen Erhöhungen teilnehme. 2. Diese Ausführungen tragen im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts. Wenn eine laufende Rente durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräjiges Urteil festgesetzt worden ist, besteht auf eine Leistungsverbesserung für laufende Renten nach der 7. ÄnderungsVO zur 2. DV-BEG nur im Rahmen der veränderten HundertsatzbesYmmungen der §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG Anspruch (BGH RzW 1969, 428 Nr. 33). Der Senat hat in RzW 1970, 511 Nr. 25 diesen Rechtsgrundsatz auch auf die Fälle einer vergleichsweisen Regelung des Rentenanspruchs angewandt, da Art. II Abs. 1 bis 3 der 7. ÄnderungsVO nach Absatz 4 dieser BesYmmung entsprechende Anwendung findet, soweit der Anspruch vor Verkündung dieser Verordnung durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden ist. Er hat dort jedoch bereits darauf hingewiesen, daß rechtliche Bedenken gegen eine Gleichstellung des Vergleichs mit dem unanfechtbaren Bescheid oder dem rechtskräjigen Urteil dann erhoben werden könnten, wenn der Vergleich gerade die Bemessung des Hundertsatzes der Rente betraf und sich aus ihm ergibt, daß dieser Hundertsatz unverändert bestehen bleiben soll. Es entspricht dem Wesen des Vergleichs als eines gegenseiYgen Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseiYgen Nachgebens beseiYgt wird (§ 779 BGB), daß alle Regelungen des Vergleichs in einer besYmmten Wechselwirkung zueinander stehen. Bei einem sogenannten echten Vergleich (vgl. BGH RzW 1963, 474 Nr. 39) besteht diese darin, daß die Vereinbarung einer Teilregelung unlösbar mit 3

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