BGH_Urteil vom 27.04.1972 – IX ZR 304/69 LG Trier; OLG Koblenz12.06.1969
BGH, Urteil vom 27.04.1972 – IX ZR 304/69LG Trier; OLG Koblenz12.06.1969 Titel: BGH: Urteil
vom 27.04.1972 - IX ZR 304/69 NormenkeKe: Art. II Abs. 4 7. ÄndVO z. 2. DV-BEG Amtlicher
Leitsatz: Ist in einem Vergleich über eine Gesundheitsschadensrente ein besYmmter
Rentenbetrag vereinbart worden oder regelt er die einzelnen Berechnungselemente der
Rente, so kann ohne einen entsprechenden Änderungsvorbehalt der Hundertsatz der Rente
nicht nach Maßgabe der §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG herabgesetzt werden (Forbührung von
BGH RzW 1970, 511 Nr. 25). Für eine Erhöhung des Hundertsatzes gibt Art. II Abs. 4 der 7.
ÄnderungsVO die Rechtsgrundlage. Schlagworte: Änderungsbescheid, Änderungsvorbehalt,
Anfechtung des Vergleichs, Auhebung des Berufungsurteils, Außergerichtliche Kosten,
GegenseiYges Nachgeben, Kapitalentschädigung, Kostenentscheidung, Laufende Rente,
Minderung der Erwerbsfähigkeit, Rechtskräjige Urteile, Rentenansprüche,
RentenberechYgte, Rentenbeträge, Rentenerhöhung, Unterhaltspflicht,
Verfolgungsbedingtheit, Vergleichsgrundlage, Wegfall der Geschäjsgrundlage,
Zurückverweisung Rechtskraj: rechtskräjig Verkündet am 27. April 1972 Pohl,
Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäjsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar
1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Dr.
Thumm für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juni 1969 wird
zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die
außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Der 1909 geborene Kläger
wurde wegen seiner jüdischen Abstammung verfolgt. Vor der Verfolgung war er
Rechtsanwalt in S./Polen. Mit Bescheiden vom 20. Januar und 20. März 1958 bewilligte ihm
die Behörde wegen Schadens an Körper oder Gesundheit Kapitalentschädigung und Rente
bis 31. Dezember 1954. Unter Einreihung in die Beamtengruppe des höheren Dienstes legte
sie dabei eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. und einen
Hundertsatz von 35 zugrunde. Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrte der Kläger, ihm
auch für die Zeit ab 1. Januar 1955 eine Rente zu zahlen, wobei mindestens von einer
verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. auszugehen sei.
Außerdem müsse für den gesamten Entschädigungszeitraum der Höchstbetrag des
Hundertsatzes der Rente von 45 zugrunde gelegt werden. Durch gerichtlichen Vergleich vom
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