- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Die Klägerin, die ihren Ehemann beerbt hat, verlangt Entschädigung wegen des von ihm erlittenen
Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihr eine Entschädigung in
Höhe von 17.596 DM zuerkannt. Dabei hat sie K
in die vergleichbare Beamtengruppe des
höheren Dienstes eingestuft und einen Entschädigungszeitraum vom 1. April 1938 bis zum 31.
Dezember 1945 zugrundegelegt.
Die Klägerin verlangt eine weitergehende Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben. Sie hat
vorgetragen, ihr Ehemann sei bis zuletzt voll arbeitsfähig gewesen und würde, wenn er das
Unternehmen, an dem er beteiligt gewesen sei, nicht wegen der rassischen Verfolgung hätte
aufgeben müssen, bis zu seinem Tode in diesem tätig gewesen sein. In seinem Geschäft habe er
nur eine Bürotätigkeit ausgeübt. Er habe von 8 1/2 Uhr bis 17 1/2 Uhr gearbeitet, wobei er eine
reichliche Mittagspause eingelegt habe. Bei zunehmendem Alter hätte er sich entlasten und weitere
Mitarbeiter einstellen können.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihr wegen des von
ihrem Ehemann erlittenen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung zu
gewähren unter Zugrundelegung eines Schadenszeitraumes vom 1. April 1938 bis zum 14. Mai
1952, hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, an sie weitere 28.404 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat geltend gemacht, daß K. sich ohne die Verfolgung bei Vollendung seines 75. Lebensjahres
zur Ruhe gesetzt hätte. Er habe, bevor er seine Arbeit habe aufgeben müssen, kaum noch eine
volle Berufstätigkeit ausgeübt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihre
Anträge weiter mit der Maßgabe, daß mit dem Hilfsantrag nur die Verurteilung zur Zahlung von
weiteren 22.404 DM begehrt wird.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
I.
Der von der Klägerin gestellte Hauptantrag ist unzulässig. Die Klägerin kann unter den hier
gegebenen Umständen nur auf Leistung klagen. Außerdem wäre der Feststellungsantrag zu
allgemein gefaßt. Sachlich ist deshalb über den Hilfsantrag, mit dem die Klägerin die Verurteilung
des beklagten Landes zur Zahlung eines bestimmten Betrages verlangt, zu erkennen.
II.
1.
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin als Erbin ihres aus rassischen Gründen aus seiner
Erwerbstätigkeit verdrängten Ehemannes eine Kapitalentschädigung wegen Schadens im
beruflichen Fortkommen zuerkannt. Unbedenklich ist die Annahme, daß der Ehemann der Klägerin
aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden sei, wenn er auch zuletzt
Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung war; denn die Umwandlung der
offenen Handelsgesellschaft, deren Mitinhaber er war, in eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung erfolgte offenbar bereits, um der Verfolgung zu begegnen, und kann außer Betracht
bleiben. Auch die Einstufung des Ehemannes der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des
höheren Dienstes und die Annahme, daß der Entschädigungszeitraum am 1. April 1938 beginnt, ist
unangreifbar.
2.
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3/10/2022