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Dies ergibt sich aus den An Me
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(Band III Blatt 399 tr), s
„ı Blatt 152 ff) und H
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der
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(Band VI Blatt 38 ££), S
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und
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II Blatt
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unterliegen,
vermutlich
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Schließ-
daß
jüdischer
auch
Abstammung
oder zur Volksminderheit der Zigeuner gehörend (vgl. die Aussagen Metscher und Slawinski) zu den Tatopfern zählten. Daß
insbesondere jene dabei zu Tode gekommenen Kinder weder bewaffnete Kriegsgegner im völkerrechtlichen Sinne noch waffen-
der
gehandelt
Trotz
anderen
Gruppe
zuzuordnen
haben
ein
der
Zwar
Rassenhaß oder,
minologie hieß,
getöteten
Frauen
werden
sein,
kann,
um Partisaninnen
kann.
einzeln en
des Angeschuldigten
oder Kriegsgefangenen
Einzelumstände
ausgeschlossen
nicht
gewesen
schwerwiegenden Verdachtsmomente
Täterschaft
hinreichender Matverdacht für eine
im
oder Teilnahme
bestätigt.
zu-
Auch
der erschossenen Frauen dürfte weder
einigen
bei
dieser
hat sich
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keiner
andererseits
sich
es
der
noch
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wenngleich
daß
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ein Großteil
nindest
Darlegung.
waren,
Partisanen
tragende
liegt
die
aufgrund
Annahme
an Ermordungen von Zivi-
im Sinne
nahe,
von
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der vorstehend
daß
StGB
nicht
geschilderten
aus
der Angeschuldigte
schen Terwie es in der nationalsozialisti
mitzur "Vernichtung lebensunwerten Lebens",
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