-3- Gründe: 1 Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig und begründet. 2 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat u.a. Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Löschung einer Suchmeldung in der von der Koordinierungsstelle Magdeburg im Internet unter www.lostart.de betriebenen Datenbank besteht. 3 Auf die von den Beschwerden weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an. 4 Im Revisionsverfahren wird der Senat allerdings zunächst im Rahmen der Zulässigkeit der Klage über den bisherigen Streitstand hinaus von Amts wegen aufzuklären haben, ob das Klagebegehren in Bezug auf die Prozessführungsbefugnis von der Vertretungsmacht der für die Klägerin bestellten Nachtragsliquidatorin gedeckt ist und ob der Klägerin trotz der von ihr mit dem Besitzer des gesuchten Gemäldes und der Erbengemeinschaft nach R. und J. O. inzwischen getroffenen Einigung, das Bild einer Verwertung zuzuführen und den Gewinn hälftig zwischen dem Besitzer und der Erbengemeinschaft aufzuteilen, für ihr Begehren (noch) ein Rechtsschutzbedürfnis zusteht. Rechtsbehelfsbelehrung Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 10.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführer bedarf es nicht. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.

Select target paragraph3