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Die Beschlüsse sind auch nicht deswegen zu beanstanden, weil dem Polizeipräsidium Oberfranken und seinem
handelnden Vertreter die Befugnis für einen Antrag nach Art. 29 BayDG fehlen würde. Denn anders als dies im Bereich
des Bundesdisziplinargesetzes (vgl. hier: § 27 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 3 BDG) der Fall ist, hat der
Gesetzgeber des Bayerischen Disziplinargesetzes davon abgesehen, eine gesonderte Regelung für die Durchführung
des behördlichen Disziplinarverfahrens und damit auch für die Erwirkung von Durchsuchungs- und
Beschlagnahmebeschlüssen festzulegen (vgl. hierzu näher: Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, a.a.O.,
§ 27 BDG Rn. 60a, § 25 BDG Rn. 73e, § 26 BDG Rn. 48; Urban/Wittkowski, BDG, a.a.O. § 28 Rn. 13). Das die
Ermittlungen leitende Polizeipräsidium Oberfranken war demnach durch den handelnden Oberregierungsrat befugt, für
den Freistaat Bayern einen wirksamen Antrag beim Verwaltungsgericht Ansbach zu stellen (Findeisen, Bayer.
Disziplinargesetz, Stand Nov. 2020, Art. 29 Anm. 2.2 Dienstvorgesetzter oder Disziplinarbehörde).
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2.2 Die angefochtenen Beschlüsse sind rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 Satz 3 BayDG nicht
vorgelegen haben.
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Dabei ist ausschließlich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse als maßgeblicher Zeitpunkt abzustellen (sog. ex
ante Betrachtung; Gansen, Disziplinarrecht im Bund und Ländern, Stand: Nov. 2020, 10. Rechtsmittel Rn. 44), während
nachträglich gewonnene Erkenntnisse durch Auswertung des beschlagnahmten Materials außer Betracht bleiben.
Derartige Erkenntnisse liegen dem Beschwerdegericht im Übrigen nicht vor.
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2.2.1 Am 28. Januar 2021, dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beschlüsse an den Antragsgegner unmittelbar vor der
Durchsuchung seiner Wohnungen, bestand der dringende, auf eine konkrete Tatsache gestützte Verdacht (hierzu
BayVGH, B.v. 5.10.2020, a.a.O. Rn. 6; SächsOVG, B.v. 7.2.2019 - 6 E 1/19 - juris Rn. 5, 9), der Antragsgegner habe
dadurch ein Dienstvergehen in Form eines Verstoßes gegen § 34 Satz 3 BeamtStG begangen, dass er mittels des
(bereits näher beschriebenen) Aufklebers an der Heckscheibe seines Fahrzeugs den Slogan der QAnon-Bewegung
öffentlich verbreitet und damit für sie geworben habe. Ein entsprechendes Disziplinarverfahren wurde gemäß Art. 19
Abs. 1 BayDG eingeleitet und die Einleitung dem Antragsgegner zugleich mit dem Verbot der Führung der
Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG (Bescheid v. 27.10.2020) bekannt gegeben.
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Es spricht einiges dafür, dass der Antragsgegner, indem er sein Kraftfahrzeug mit einer auffälligen Schrift-Folie an der
Heckscheibe (vgl. Bl. 3, 48 d. Behördenakte) auf einem Dienstparkplatz abgestellt und dadurch zumindest seine
Sympathie für die QAnon-Bewegung zum Ausdruck gebracht hat, gegen das Gebot verstoßen hat, der Achtung und
dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordern. Zum Hintergrund der auf
verschwörungstheoretischem Gebiet angesiedelten Bewegung und der von ihr vertretenen abstrusen Thesen kann
zunächst auf die Darstellung des Verwaltungsgerichts in den angefochtenen Beschlüssen sowie des Bayerischen
Landesamts für Verfassungsschutz in seinem Schreiben vom 27. Oktober 2020 Bezug genommen werden. In den am 4.
August 2020 vorgestellten Verfassungsschutzinformationen des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport
und Integration 1. Halbjahr 2020 (S. 3, 4) heißt es über QAnon:
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"Ein weiterer Verschwörungsmythos, der derzeit auch in rechtsextremistischen Kreisen teilweise aufgegriffen wird, ist
"QAnon" ("Q"). Er stammt ursprünglich aus den USA und gewann im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auch in
Deutschland an Bedeutung. Der Urheber des "QAnon"-Verschwörungsmythos veröffentlichte erstmalig im Oktober 2017
vermeintlich exklusive Informationen, wonach der USamerikanische Präsident einen internen Krieg gegen den "Deep
State", den "Tiefen Staat" und einen damit zusammenhängenden Pädophilenring führe. Die Bezeichnung "Q" stammt
aus der Anlehnung an die "Q Clearance", die höchste Freigabestufe für geheime Informationen des USEnergieministeriums, die der anonyme Poster angeblich besitze. Der Pädophilenring, so die Darstellung von "Q", habe
in den letzten Jahrzehnten die Unterstützung von zahlreichen Prominenten, Bankern und einer politischen Elite
gefunden. Dem Verschwörungsmythos zufolge würden Kinder entführt und in unterirdischen Lagern gefoltert und
ermordet, um ein Lebenselixier aus ihnen zu gewinnen, das sogenannte "Adrenochrom".
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Die Anhänger der "QAnon"-Erzählung diskreditieren u.a. ihnen unliebsame politische Entscheidungsträger als
Marionetten einer angeblich weltweit operierenden Schattenregierung. Sie nehmen dabei Bezug auf antisemitische
Verschwörungsmotive wie die Weltverschwörung einer jüdischen Finanzelite und greifen die ebenfalls antijüdisch
konnotierte Ritualmordlegende auf. Sowohl im virtuellen Raum als auch in einzelnen Fällen bei realweltlichen
Kundgebungen sind "Q"-Anhänger inzwischen anzutreffen. Das ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass es sich
bei "Q" um einen dynamischen und interaktiven Verschwörungsmythos handelt. Seine Anhänger deuten aktuelle
gesellschaftsrelevante Ereignisse wie die derzeitige Pandemie-Krise fortlaufend im Sinne des Verschwörungsnarrativs
um und erreichen so, dass "Q" weiterhin Aufmerksamkeit und Reichweite generiert."
Zwar handelt es sich bei der QAnon-Bewegung und ihren Anhängern nicht um Beobachtungsobjekte des Bayerischen