17
Zwar handelt es sich bei der QAnon-Bewegung und ihren Anhängern nicht um Beobachtungsobjekte des Bayerischen
Landesamtes für Verfassungsschutz (vgl. Bl. 11 der Behördenakte). Deshalb kann ein allein auf die bloße
Anhängerschaft gestützter Vorwurf des mangelnden Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
Sinne des Grundgesetzes (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) angesichts des Fehlens dem Antragsgegner zurechenbarer
Äußerungen, die "rechtsextremes oder verfassungsfeindliches Gedankengut " (vgl. BA, S. 7) oder Antisemitismus
billigen, wohl nicht erhoben werden. Ungeachtet dessen dürfte sich der Antragsgegner jedoch allein dadurch, dass er
ein Fahrzeug mit der inkriminierten Aufschrift benutzt und auf einem Dienstparkplatz der Polizei abstellt, in einer gegen
§ 34 Satz 3 BeamtStG verstoßenden Weise betätigt haben. Ohne Belang ist dabei, dass der präsentierte
englischsprachige Slogan ("Q WWG1 WGA") nach Einschätzung des Senats zumindest im deutschsprachigen Raum
keinen großen Bekanntheitsgrad hat und der Vorwurf, auf diese Weise für die "Ideen" der Bewegung "Werbung"
gemacht zu haben, wenig Gewicht haben dürfte. Die Bekundung der Sympathie für QAnon und die angedeutete
Zustimmung zu den absurden Verschwörungstheorien beeinträchtigt das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch das
der in seinem Umfeld tätigen Kollegen, in eine unvoreingenommene Amtsausübung. Damit besteht der dringende
Verdacht der Begehung eines außerdienstlichen Dienstvergehens. Unerheblich ist, wer den Aufkleber am Fahrzeug des
Antragsgegners angebracht hat, solange dieser ihn im Rahmen der Nutzung seines Fahrzeugs zur Schau stellt.
18
2.2.2 Die Anordnungen der Durchsuchungen und Beschlagnahmen stehen jedoch zu der Bedeutung der Sache und der
zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis (Art. 29 Abs. 1 Satz 3 BayDG).
19
Das Bundesverfassungsgericht (B.v. 21.6.2006 - 2 BvR 1780/04 - juris Rn. 24) und ihm folgend der Senat (BayVGH,
B.v. 7.3.2007 - 16a CD 07.1 - juris) haben entschieden, dass die entsprechenden Zwangsmaßnahmen regelmäßig nur
dann in Betracht kommen, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist;
jedenfalls sind sie dann unverhältnismäßig, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine
Geldbuße nach sich ziehen würde (vgl. Gansen, Disziplinarrecht im Bund und Ländern, a.a.O. 7.2.2 Rn. 29). Hieran
gemessen kommt dem dem Antragsgegner vorgeworfenen Dienstvergehen kein ausreichendes Gewicht zu, um einen
Eingriff in das hohe, unter Richtervorbehalt stehende Rechtsgut der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1, 2
GG) zu rechtfertigen. Der Antragsgegner hat von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG Gebrauch gemacht, ohne damit eine strafbare Handlung begangen zu haben. Als Beamter hat er jedoch die sich
aus seinen Dienstpflichten ergebenden Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit zu beachten (BVerfG, B.v. 18.2.1970 2 BvR 746/68 - juris Rn. 29, 30, kritischer Leserbrief eines Soldaten; B.v. 21.6.2006,a.a.O. Rn. 27). Art. 5 Abs. 1 GG
schützt dabei nicht nur Meinungen, die allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungenen entsprechen, sondern auch
solche, die ihnen zuwiderlaufen oder auch gar - wie im vorliegenden Fall der QAnon-Anhänger - auf kruden
verschwörungstheoretischen Annahmen beruhen. Vor diesem Hintergrund ist das Dienstvergehen als wenig
schwerwiegend anzusehen, zumal damit keine Anhaltspunkte für eine Abkehr des Antragsgegners von der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) im Sinne des Grundgesetzes einhergehen. Dies
sieht auch das Verwaltungsgericht so und folgert hieraus zu Recht, dass im anhängigen Disziplinarverfahren keine
statusberührende Maßnahme (Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 BayDG) zu erwarten sei. Dagegen erscheint dem Senat die
weitere Annahme fraglich, dass im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Umstände "zumindest mit einer Kürzung
der Dienstbezüge" zu rechnen und die Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme daher ausnahmsweise
verhältnismäßig sei (BA S. 11).
20
Angesichts des ansonsten weitgehend unauffälligen Verhaltens des Antragsgegners, der im Hinblick auf seine Affinität
zu QAnon auf aggressive oder laute öffentliche Äußerungen bislang verzichtet hat und derzeit nichts auf eine Änderung
dieses Verhaltens schließen lässt, dürfte auch eine Geldbuße (Art. 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 BayDG) als angemessene
Disziplinarmaßnahme in Betracht kommen. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehen wollte, dass
eine Kürzung der Dienstbezüge zu erwarten sei, sind die angeordneten und vollzogenen Eingriffe in das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung vor dem Hintergrund der bereits zitierten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts als unverhältnismäßig zu beurteilen. Denn das hier maßgebliche ("vertrauensunwürdige")
Verhalten (Abstellen eines Pkw mit Sympathiebekundung für QAnon auf Dienstparkplatz) bewegt sich schon im Hinblick
auf ihre beschränkte Außenwirkung am unteren Rand der Vorwerfbarkeit und hat daher kein ausreichendes Gewicht,
um einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG rechtfertigen zu können.
21
Im vorliegenden Fall ist damit von der vom Bundesverfassungsgericht zur Regel erhobenen Annahme auszugehen,
dass Zwangsmaßnahmen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BDG (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayDG) nur dann in Betracht kommen,
wenn die Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist (BVerfG, B.v. 21.6.2006 a.a.O.
Rn. 24). Dies ist hier aber zu verneinen.
3. Die Kosten des Verfahrens fallen dem unterlegenen Antragsteller zur Last (Art. 3 BayDG i.V.m. §154 Abs. 1 VwGO).