Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.04.2021 - 16a DC 21.440
Fundstelle
openJur 2021, 17637
Rkr: AmtlSlg:
Tenor
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I. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Dezember 2020 und 19. Januar 2021 werden aufgehoben.
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II. Die Anträge des Polizeipräsidiums Oberfranken vom 5. November 2020 und 11. Januar 2021 werden abgelehnt.
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III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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Der Antragsgegner, ein Polizeihauptkommissar in Diensten des Freistaats Bayern, begehrt die Aufhebung von zwei ihm am 28. Januar 2021 anlässlich ihres Vollzugs bekannt gegebenen - Durchsuchungs- und
Beschlagnahmeanordnungen des Verwaltungsgerichts Ansbach (Beschlüsse v. 18.12.2020 und 19.1.2021). Die auf
Antrag des Polizeipräsidiums Oberfranken erlassenen Beschlüsse beziehen sich auf zwei Wohnungen des
Antragsgegners und dort auf Gegenstände, die auf seine "Zugehörigkeit zur sogenannten QAnon-Bewegung und einen
Verstoß gegen die Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG schließen lassen können". Anlass war die Feststellung des
Antragstellers, dass auf einem Dienstparkplatz ein auf den Antragsgegner zugelassener VW-Bus abgestellt war, auf
dessen Heckscheibe großflächig ein Aufkleber mit der Inschrift "Q WWG1 WGA" angebracht war.
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Die Beschwerden sind erfolgreich
Beschlagnahmeanordnungen.
und
führen
zur Aufhebung
der
angefochtenen
Durchsuchungs-
und
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1. Die Beschwerden sind mangels spezieller disziplinarrechtlicher Regelungen nach Art. 65 Abs. 1 BayDG i.V.m. § 146
Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde ist, dass sich die angefochtene Entscheidung nicht erledigt hat, sondern
noch Wirkung auf das weitere Verfahren entfalten kann. Dies ist hier der Fall, weil die aufgrund der Durchsuchung
beschlagnahmten Gegenstände im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens gegen den Antragsgegner verwendet
werden können. Die Durchsuchungen und Beschlagnahmen haben sich daher nicht erledigt (BVerwG, B.v. 7.8.2012 - 2
WDB 1.12 - juris Rn. 23; B.v. 10.3.2009 - 2 WDB 3.08 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 28.4.2014 - 16b DC 12.2380 - juris
Rn. 2; NdsOVG, B.v. 16.9.2020 - 3 ZD 10/20 - juris Rn. 3). Das Rechtsschutzinteresse ist auf einen kassatorischen
Ausspruch in vollem Umfang gerichtet, und nicht vor dem Hintergrund der erfolgten Vollziehung der Durchsuchungen
lediglich auf einen Anspruch der (teilweisen) Feststellung der Rechtswidrigkeit (Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und
der Länder, Bd. II, Stand: Juli 2020, § 27 BDG Rn. 54; a.A. SächsOVG, B.v. 10.8.2011 -D 6 F 6/10 - juris Rn. 7).
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2. Die Beschwerden gegen die Anordnungen sind begründet. Der Senat entscheidet hierüber in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht umfassend, insbesondere unabhängig vom Beschwerdevorbringen (vgl. zum mit Art. 65 Abs. 1, 3
BayDG wortgleichen § 67 Abs. 1, 3 BDG: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 67 Rn. 2; BayVGH, B.v. 5.10.2020 16b DC 20.1871 - juris Rn. 4; SächsOVG, B.v. 10.8.2011, a.a.O. Rn. 12).
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Die Anordnungen des Verwaltungsgerichts Ansbach sind zu Unrecht ergangen. Sie stehen außer Verhältnis zur
Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme (Art. 29 Abs. 1 Satz 3 BayDG).
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2.1 Die angefochtenen Beschlüsse sind allerdings nicht deswegen rechtswidrig, weil als Antragsteller das
Polizeipräsidium Oberfranken - als unmittelbar dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
nachgeordnete Behörde der Landespolizei (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 POG) - und nicht der Freistaat Bayern, wie
zutreffend, bezeichnet wurde. Diese Unrichtigkeit hätte bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch entsprechende
Aufforderung an den Antragsteller analog § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO, seine Anträge nachträglich zu "ergänzen",
ausgeräumt werden können. Sie führt entgegen der Auffassung des Antragsgegners jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit
der Beschlüsse. Zwar besitzt der Antragsteller in der Tat "keine eigene Rechtspersönlichkeit"; er macht jedoch
offensichtlich auch keine eigenen Rechte des Polizeipräsidiums geltend, sondern vollzieht die dem Disziplinarrecht
zuzuordnende Vorschrift des Art. 29 BayDG und macht damit von den dem Freistaat als Dienstherrn des
Antragsgegners zustehenden disziplinarrechtlichen Befugnissen in dessen Namen Gebrauch. Folglich bedarf es auch
nicht der Berichtigung der beiden Rubra, gegen die sich der Antragsgegner verwahrt.
Die Beschlüsse sind auch nicht deswegen zu beanstanden, weil dem Polizeipräsidium Oberfranken und seinem