-40Schlußfolgerung
Willens-
vorgelegenen
ihn
bei
einer
beugun; im Sinne des $ 52 StGB. Es ist nicht der
Sinn des $ 52 StGB, dag sich diejeuugen, die unter
der Herrschaft
brechen und
des
Katior
dem Terror
iem
‚lsozialisuus
gedient
haben,
Ver-
der Verent-
Wortung
*önnen,
durch den bloßen Hinweis sollen entziehen
sie hätten für Leib und Jeben fürchten
müssen,
wenn
be-
ihnen
den
bei
Nitwirkung
ihre
sie
fohlenen Handlungen versagt hätten (BEHSt 3/271
1955 8.112). Die innere Ablehnung der
und in ig
Tötungsfahrten
Seine
die
auch dann
Nitwirkung
wenn
sein Ungehorsau
Gefahr
für
Leib
lichkeiten
gehabt
konnt
nur
(vgl.
anderer
4 StR
212/53
hat
um
den
sonst
Lebensgefahren
ihm
überzeugt,
daß
fehle
Ursache
vermeintlicher
die
in
den \leg
Gerade
einer
des
weil
nicht
jede
sondern
weitere
auch
Str:fversetzung
den
An-
ausführte,
und
Es
der
wenn
ist
Tötungsbe-
hatten,
noch
als
einnal
iiderstandes
Gaswageneinsatz
wählte
Damit
der
Schwierigkeiten
seinen
ansah,
1954).
selbst
Bestreben
geringsten
er
Widerstandes.
und
zus-
Ange-
Leibes-
zu begegnen.
seinen
des
daß
deshalb
mit
dienstlichen
Strafversetzung
Risiko
nicht
Strafversetzter
zu haben
und
Zweifel,
Nichtverweigerung
keine
vermeiden,
des $ 52 St&B
Naßnahnen,
waren,
aufzufallen,
jedes
213/53
Handeln
drohenden
verbundenen
zu befürchten
geringsten
und
Folge
einwandfrei
das
keinen
Tötungsfahrten
als
zur
(BGH 3 StR 701/53 von 11. Härz
die
zu gehen.
nicht
daß
seklagte
ihre
Art
der darin unschriebenen Gefahren-
Schwurgericht
diese
keine
Unannehn-
nur
oder
wenn
würde,
Vorstellung
1953). Eine Anwendung
auf Grund
damit
haben
sondern
werden-kann,
lage geschah
Das
BGH
in Betracht,
geschlossen
seiner
Leben,
dienstlicher
hätte
klagten
nach
und
vom 5. Dezember
versagt
er
das
offen,
lichkeit
läßt
er
wollte
den Weg
er
nicht
Unannehmlich!
nach
anhaftenden
seiner
Makel
des
nur
it
Keinung
beseitigen.
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