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Beeffelle
insunDienstsachen ein Stra
fgesetz
ehls
e ntspre
re chende
Fall
für
Anwendun
ä g,
die
somit
verletzen,
in vorliegenden
Taten ‘des änzeklagten „indeisen. Nit
it, von Strafe abzus
en, ist nicht
der liögliei
verbunden,
die Befugnis
die Strafe beliebig
mildern. Bo ist vieluehr zu entscheiden,
gesetzliche llindeststrafe angesichts
gewesenen Konfliktslage noch so hoch
als unerträgliche
zu
ob die
vorhanden
der
wäre,
daß
sie
enpfunden werden müßte
Härte
.
(BGE
in IN 1967/259), Debei ist es rechtlich ohne Be-
deutung,
ob
es
sich
den Handlungen
bei
zes Unterze-
oder Verbrechenstatbestände
benen um Vergehens-
handelt, da die Bestimnung des $ 47 Abs.II NStGB
strafbaren Handlungen des Untergebenen unfeßt.
Desweiteren stellt die genannte Bestinmung es nicht
auf die Schwere der Tatfolgen ab. Selbst bei schwealle
ren Folgen
zugute kommen,
des $ 47 Abs.II NStGB
Schuld
Seine
Abs.II
$ 47
binden
zu
Folgen
gering
MStGB
absichtigt,
bei
ist.
im
Jahre
1940
Unrechtsbefehlen
Willen
ist
aller
des
erkennbar
wurde
stärker
ihn hinsichtlich
gesetzberischen
sofern nur
der Einfügung
Mit
Untergebenen
den
und
die Vergünstigung
dem Untergebenen
soll
an
den
möglichen
freizustellen.
bei
der
be-
Befehl
Diesem
Prüfung
der
An-
wendbarkeit des $ 47 Abs.II StGB Rechnung zu tragen.
Der Angeklagte ist entsprechend dem Kechtsgedanken
des
$ 2 Abs.II
teilen,
die
lichkeit
deshalb
gegeben.
ob
die
boten
sache"
der
zur
Zeit
kenn
Maßnahmen
oder
angeordnet
Ansicht
des
Yaten
$ 47
zu beur-
galten. Die
Abs.II
NStGB
Nößist
in den hier
Dabei
waren
den Änscheuungen
seiner
Anwendung
auch
politischer
Wach
StGB nach
Ziele
des
aus
in Rede stehenden Fällen
es keinen Unterschied machen,
Gründen
- wie
hier
allein
der
der
Kriegsführung
- als
"Geheime
Verwirklichung
ge-
Reichsmacht-
dienten.
Se'wurgerichts
ist bei
dem
Änge-
des $ 47 Abs.IT MStGB geboten,
n
die Anwendung
klagte
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