{Blangen | Zeit ; Zeit ist dasa.Sühnebedürfnis, sen Strafzwe | ck auf das der hier vorwiegend beschränkt ist, nic-t in sleichen Umfang vorhanden wie unnittelbe nn üs muß weiter berücksich- der Taten. Degehung er . tigt werden, daß _ der Angeklagte sich die ganzt. Jahre über straffrei geführt hat, deß er in dieser langen Zeit innerlich gesühnt hat, zwischenzeitlich erbeiteunfähig krank geworden ist und de? er nach Gem Tode seiner Frau nunmehr alleinstehend ist. Zu seinen Taten Gunsten ist weiter nur widerstrebend zu werten, und innerlich daß er die ablehnend be- gängen hat, im wesentlichen geständig ist und das Unrecht seiner “aten auch einsieht. Daß er iu Laufe Ges Verfahrens seine Tatbeteiligung abzuschwächen versucht hat, ändert daran nichts. Dieses Verhälten ist menschlich verständlich und mag darauf Zeit lienschen konnte seine daß als daß er seine ihn die einen gegenüber trifft. In gewisser schließlich gewertet leldungen ausreichendem Strafe nach werden, Versuch daß er auch gemacht So gewandelten strafmildernder reise durch nicht in hat, dem dann vom Kommando zu entgehen bzw. Gaswageneinsatz heute früher zur Waffen-5S,wenn laße,den Fehlhandlun.,en wegzukommen. ist andererseits Straferschwerend gen, durch daß 600 - nindestens Angesichts Prüfung, auf SS- doch gegebenen Verhältnisse bedarf ob gemäß $ 47 Abs.II NStGB bei B von. Strafe gelegt, der zu berücksichti- eine Vielzahl von Nenschen - zu Tode gebracht wurden. ihn abgesehen findet und kann. werden die Vorschrift SD-Angehörige, die des suf ie bereits es der der- 5 47 MStGB auch Grund eines nn langer und msn bereut mm davon überzeugt, mn ist heute 0 0 TO beruhen, daß er die ganzen Vorgänge aus seinen Gedächtnis zu verdrängen sucht. Das Schwurgericht

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