-40Schlußfolgerung Willens- vorgelegenen ihn bei einer beugun; im Sinne des $ 52 StGB. Es ist nicht der Sinn des $ 52 StGB, dag sich diejeuugen, die unter der Herrschaft brechen und des Katior dem Terror iem ‚lsozialisuus gedient haben, Ver- der Verent- Wortung *önnen, durch den bloßen Hinweis sollen entziehen sie hätten für Leib und Jeben fürchten müssen, wenn be- ihnen den bei Nitwirkung ihre sie fohlenen Handlungen versagt hätten (BEHSt 3/271 1955 8.112). Die innere Ablehnung der und in ig Tötungsfahrten Seine die auch dann Nitwirkung wenn sein Ungehorsau Gefahr für Leib lichkeiten gehabt konnt nur (vgl. anderer 4 StR 212/53 hat um den sonst Lebensgefahren ihm überzeugt, daß fehle Ursache vermeintlicher die in den \leg Gerade einer des weil nicht jede sondern weitere auch Str:fversetzung den An- ausführte, und Es der wenn ist Tötungsbe- hatten, noch als einnal iiderstandes Gaswageneinsatz wählte Damit der Schwierigkeiten seinen ansah, 1954). selbst Bestreben geringsten er Widerstandes. und zus- Ange- Leibes- zu begegnen. seinen des daß deshalb mit dienstlichen Strafversetzung Risiko nicht Strafversetzter zu haben und Zweifel, Nichtverweigerung keine vermeiden, des $ 52 St&B Naßnahnen, waren, aufzufallen, jedes 213/53 Handeln drohenden verbundenen zu befürchten geringsten und Folge einwandfrei das keinen Tötungsfahrten als zur (BGH 3 StR 701/53 von 11. Härz die zu gehen. nicht daß seklagte ihre Art der darin unschriebenen Gefahren- Schwurgericht diese keine Unannehn- nur oder wenn würde, Vorstellung 1953). Eine Anwendung auf Grund damit haben sondern werden-kann, lage geschah Das BGH in Betracht, geschlossen seiner Leben, dienstlicher hätte klagten nach und vom 5. Dezember versagt er das offen, lichkeit läßt er wollte den Weg er nicht Unannehmlich! nach anhaftenden seiner Makel des nur it Keinung beseitigen.

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