erforderlich, weil die bestellten Abwickler die von ihnen früher vorgenommene Anmeldung und damit auch das dadurch ausgelöste Verfahren genehmigt hätten. In dem Rechtsstreit hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung am 10. November 1966 beantragt, die Klage abzuweisen. Damit hat es zu erkennen gegeben, daß es auf jeden Fall aus den im Bescheid vom 2. Dezember 1963 dargelegten sachlichen Gründen keine weitere Entschädigung leisten will. Die weitere Frage, ob die Anmeldefrist des §189 Abs. 1 BEG gewahrt ist oder ob das beklagte Land Wiedereinsetzung (§189 Abs. 3 BEG) gewährt hat (vgl. BGH RzW 1972, 338), betrifft nicht mehr die Zulässigkeit, sondern nur die Begründetheit der Klage. Damit kann der Senat sich jedoch nicht befassen, da das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Er kann daher auch nicht entscheiden, ob unter den hier vorliegenden Umständen das beklagte Land der Klage jetzt noch entgegenhalten könnte, der Entschädigungsanspruch sei im Sinne des §189 Abs. 1 BEG verspätet angemeldet worden. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 24.5.1973 – IX ZR 87/70, BeckRS 1973, 31388981 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31388981 4 von 4 4/8/2023

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