BGH_Beschluss vom 13.01.1972 – IX ZB 312/69LG Mainz; OLG Koblenz18.10.1968 BGH, Beschluss vom 13.01.1972 – IX ZB 312/69LG Mainz; OLG Koblenz18.10.1968 Titel: BGH: Beschluss vom 13.01.1972 - IX ZB 312/69 NormenkeOe: § 166c BEG Amtlicher Leitsatz: Die VorschriU schließt auch solche Geschädigte aus, die am 13.3.1938 österreichische Bundesbürger waren und vor dem Beginn ihrer persönlichen Verfolgung diese Staatsangehörigkeit verloren haOen. "Beginn der Verfolgung" in BGH RzW 1966, 517 und 1968, 219 ist gleichbedeutend mit der Einbeziehung Österreichs in den naeonalsozialiseschen HerrschaUsbereich am 13.3.1938. RechtskraU: rechtskräUig Text1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Henkel und Fuchs in der Sitzung vom 13. Januar 1972 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Oktober 1968 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Die Klägerin war nach den Feststellungen des Berufungsurteils am 13.3.1938 österreichische Bundesbürgerin, lebte aber in Agram und erwarb am 21.3.1941 die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Am 30.4.1941 mußte sie den Judenstern anlegen. Zutreffend hat der Berufungsrichter Entschädigungsansprüche der Klägerin nach Bundesentschädigungsrecht im Blick auf §166 c BEG verneint. Diese VorschriU schließt Verfolgungsgeschädigte der in §§150 und 160 BEG bezeichneten Personenkreise von der Entschädigung aus, die beim Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich am 13.3.1938 österreichische Bundesbürger waren (BGH RzW 1966, 517; 1968, 219). Es kommt nicht darauf an, ob sie während ihrer persönlichen Verfolgung die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besaßen, der völkerrechtlich zur Vertretung ihrer Entschädigungsansprüche gegen das Deutsche Reich und seine Rechtsnachfolger berechegt wäre. Denn die Bundesrepublik Österreich macht die Entschädigung nach ihren Gesetzen nicht davon abhängig, welche Staatsangehörigkeit die Betroffenen während ihrer Verfolgung besaßen. Anspruchsberechegt sind vielmehr (§§14, 14 a des Opferfürsorgegesetzes in der Fassung vom 22.3.1961 - ÖBGBl 101/1961) Personen, die am 13.3.1938 österreichische Bundesbürger waren oder in einem vor dem Anschluß gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz in Österreich haOen. An den Aufwendungen Österreichs für die Entschädigung dieses Personenkreises beteiligt sich die Bundesrepublik 1

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