Abs. 1 Satz 4 dieses Gesetzes ausgeschlossen worden ist. 2. Danach ist weder die der
angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende gesetzliche Regelung noch deren Auslegung und
Anwendung verfassungsrechtlich zu beanstanden. Da in dem nachträglichen ersatzlosen
Leistungsausschluß früher anspruchsberech gter Verfolgter eine erhebliche Härte liegt, gilt
insoweit das gleiche wie im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 1971 - 1 BvR
757/66 - unter C1 ausgeführt.
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(gez.) Ri erspachDr. Haager Rupp-v. BrünneckDr. Böhmer Dr. Brox Dr. Simon