Abs. 1 Satz 4 dieses Gesetzes ausgeschlossen worden ist. 2. Danach ist weder die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende gesetzliche Regelung noch deren Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich zu beanstanden. Da in dem nachträglichen ersatzlosen Leistungsausschluß früher anspruchsberech gter Verfolgter eine erhebliche Härte liegt, gilt insoweit das gleiche wie im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 1971 - 1 BvR 757/66 - unter C1 ausgeführt. ti tt (gez.) Ri erspachDr. Haager Rupp-v. BrünneckDr. Böhmer Dr. Brox Dr. Simon

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