Staatsangehöriger geworden sei. Das im Jahre 1945 als neues Staatsgebilde entstandene Österreich könne nicht als Schutzmacht für eine Bürgerin der Vereinigten Staaten angesehen werden, die seit 1945 niemals dort ansässig gewesen sei. Dementsprechend erhielten frühere österreichische Staatsangehörige von der Republik Österreich nur in Österreich entstandene Schäden ersetzt, dagegen nicht Schäden in den Vertreibungsgebieten. Art. 14 GG und das Rechtsstaatsprinzip seien verletzt, soweit ihr durch Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des Zus mmungsgesetzes vorher begründete Ansprüche genommen worden seien mit der Folge, daß sie nun weder von der Bundesrepublik noch von Österreich irgendeinen Ausgleich erhalte. Es tre e nicht zu, daß Österreich grundsätzlich oder im einzelnen entsprechende vertragliche Verp ichtungen in bezug auf Alt-Österreicher mit fremder Staatsangehörigkeit übernommen habe. Lastenausgleichsansprüche von Verfolgten wegen k ver Vertreibungsschäden oder Ostschäden dienten der Wiedergutmachung. Es handele sich bei ihnen um Schadensersatzansprüche mit Sühnecharakter für erli enes Staatsunrecht, die im Gegensatz zu anderen Lastenausgleichsansprüchen ein eigentumsähnliches Recht begründeten. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liege auch in der unklaren Formulierung des Art. 4 des Zus mmungsgesetzes, die nicht klar erkennen lasse, auf welchen S chtag es für die Beurteilung der österreichischen Staatsangehörigkeit ankomme. Weiter verstoße es gegen das Völkerrecht (Art. 25 GG), wenn die in erster Linie für den Ausgleich der Verfolgungsschäden verantwortliche Bundesrepublik in der genannten Vorschri des Zus mmungsgesetzes solche Ansprüche ausschließe, ohne daß Österreich sie übernehme. Österreich und die Bundesrepublik hä en nicht über den Bestand von Ansprüchen amerikanischer Staatsangehöriger verfügen dürfen. Willkürlich sei es schließlich, wenn das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Grundstücks in Troppau einen Vertreibungsschaden verneine, weil sie ihren Wohnsitz in Österreich gehabt habe. Bei Verfolgten dürfe für den Begri des Vertreibungsschadens nicht auf den letzten Wohnsitz vor der Auswanderung abgestellt werden, da dieser durch zufällige Ereignisse sowie durch Art und Umfang der Verfolgungsmaßnahmen beein ußt sei. Hä en sich die Übergri e des Nazi-Regimes im Herbst 1938 auf Österreich beschränkt, so sei es durchaus denkbar gewesen, daß sie nicht nach Übersee ausgewandert, sondern mit ihrem Mann zu ihren Eltern nach Troppau zurückgekehrt wäre. 2. Der Bundesminister der Finanzen, der sich namens der Bundesregierung geäußert hat, hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. III. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Oktober 1971 - 1 BvR 75 7/661 - entschieden, daß § 7 der 11. LeistungsDV-LA in der Fassung der Verordnung vom ff ti ti ti fl ff ti tt ff ti fi ti tt fl ti tt ft 17. November 1962 (BGBl. I S. 675), soweit dadurch Verfolgte, die an bes mmten S chtagen ihren

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