ständigen Aufenthalt in Österreich ha en, nachträglich von den Ausgleichsleistungen für
Verfolgungsschäden in den Vertreibungsgebieten ausgeschlossen worden sind, weder gegen das
Rechtsstaatsprinzip noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, noch gegen die
Eigentumsgaran e der Verfassung verstößt. Die gleichen Erwägungen gelten auch für Art. 4 Abs. 1
Satz 4 des Zus mmungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrag,
soweit danach Schäden, die Verfolgten österreichischer Staatsangehörigkeit in den
Vertreibungsgebieten entstanden sind, von der Sonderregelung des § 359 Abs. 2 LAG in
Verbindung mit der 11. LeistungsDV-LA ausgenommen worden sind. Die Frage, ob unter
österreichischen Staatsangehörigen im Sinne dieser gesetzlichen Regelung die sogenannten AltÖsterreicher oder die Nachkriegsösterreicher zu verstehen sind, betri
die Auslegung des
einfachen Rechts, die in erster Linie den zuständigen Gerichten obliegt. Das
Bundesverfassungsgericht kann nur prüfen, ob die vom Bundesverwaltungsgericht
zugrundegelegte Auslegung Verfassungsrecht verletzt, weil das Auslegungsergebnis mit den
geltend gemachten Grundrechten nicht vereinbar ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 21, 209 [216]).
Dies ist zu verneinen. Es ist nicht sachfremd und willkürlich, wenn Verfolgte mit früherer
österreichischer Staatsangehörigkeit, sofern sie die S chtagsvoraussetzungen nicht erfüllen, im
Hinblick auf den deutsch-östererreichischen Vertrag keine Ausgleichsansprüche aus dem
deutschen Lastenausgleich mehr erhalten. Zwar hat die Republik Österreich sich in dem Vertrag
nicht ausdrücklich zur Entschädigung der verfolgungsbedingten Vertreibungsschäden in
"Österreichfällen" verp ichtet. Die Bundesrepublik, welche den Ausgleich dieser Schäden freiwillig
übernommen ha e, dur e sich aber ohne Verfassungsverstoß auf den Standpunkt stellen, der
Ausgleich sei nunmehr Sache Österreichs, an dessen Aufwendungen für Entschädigungs- und
Wiedergutmachungsleistungen sie sich mit erheblichen Mi eln beteiligte. Dabei war es
sachgerecht, im Verhältnis der Bundesrepublik zu Österreich Personen, die im Zeitpunkt der
Verfolgungsmaßnahmen ohne die Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich die
österreichische Staatsangehörigkeit besessen hä en, dem von Österreich zu betreuenden
Personenkreis zuzurechnen. Tatsächlich hat Österreich auch auf Grund des Vertrages diesen
Personenkreis in anderer Hinsicht in seine Entschädigungsgesetzgebung einbezogen (vgl. Art. 9 des
Vertrages in Verbindung mit §§ 14, 14 a Opferfürsorgegesetz in der Fassung der 12.
Opferfürsorgegesetz-Novelle vom 22. März 1961, ÖStBGBl. Nr. 101/1961). Für einen Verstoß gegen
eine allgemeine Regel des Völkerrechts besteht kein Anhalt. Es bedarf auch keiner Prüfung, ob die
Hilfserwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob die Beschwerdeführerin vor
Erlaß des Zus mmungsgesetzes einen Anspruch auf Feststellung des ihr in Toppau entstandenen
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Schadens ha e oder nicht, zutre en, weil ein etwa bestehender Anspruch jedenfalls durch Art. 4