Bes mmung seien solche Personen gemeint, die am 13. März 1938 österreichische
Staatsangehörige gewesen seien und diese Staatsangehörigkeit über den Zeitpunkt der Schädigung
hinaus behalten haben würden, wenn sie nicht auf Grund der Verordnung über die deutsche
Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938 (RGBl. I S. 790) die deutsche
Staatsangehörigkeit erhalten hä en. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschri ("entstanden
sind") sowie aus den der Vorschri zugrunde liegenden Ordnungsprinzipien. Die Regelung in Art. 4
Abs. 1 Satz 4 sei Ausdruck des Grundsatzes, daß im deutsch-österreichischen Finanz- und
Ausgleichsvertrag vom 27. November 1961 (BGBl. 1962 II S. 1044) jeder vertragschließende Staat
die Verantwortung für einen Ausgleich der seinen Staatsangehörigen durch Vertreibungs- und
Verfolgungsmaßnahmen entstandenen Schäden übernommen habe und daß Personen, denen
solche Schaden als österreichische Staatsangehörige erwachsen seien, grundsätzlich keine
Leistungen aus dem deutschen Lastenausgleich erhielten. Der hierdurch bewirkte Ausschluß dieser
Personen verstoße nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder gegen Art. 14
GG noch gegen Art. 3 GG, noch gegen das Rechtsstaatsprinzip. Im übrigen habe die
Beschwerdeführerin vor Erlaß des Zus mmungsgesetzes jedenfalls keinen Anspruch auf
Feststellung des Schadens, der ihr in Troppau entstanden sei, gehabt. Die Entziehung des
Grundstücks in Troppau könne nicht als "vorweggenommene" Vertreibungsmaßnahme angesehen
werden. Personen, die wie die Beschwerdeführerin österreichische Staatsangehörige gewesen
seien und in Österreich ihren ständigen Aufenthalt gehabt hä en, könne ein Vertreibungsschaden
im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG überhaupt nicht entstanden sein. Die Beschwerdeführerin hä e im
Zusammenhang mit dem Verlust des Grundvermögens durch Maßnahmen der Vertreibungsmacht
kein eigenes Vertreibungsschicksal erli en. Es könne auch nicht angenommen werden, daß sie
wegen deutscher Volkszugehörigkeit aus Österreich vertrieben worden wäre. II. 1. Die
Beschwerdeführerin hat Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
erhoben und macht geltend, die Auslegung und Anwendung des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des
Zus mmungsgesetzes durch das Bundesverwaltungsgericht verletze Art. 3, 14, 20 und 25 GG. Sie
trägt hierzu vor: Der Ausschluß der Verfolgten von Leistungen nach § 359 Abs. 2 LAG in Verbindung
mit der 11. LeistungsDV-LA durch Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des Zus mmungsgesetzes sei nur dann
sachgerecht, wenn er auf Nachkriegsösterreicher beschränkt werde, da nur dieser Personenkreis
nach dem deutsch-österreichischen Vertrag von Österreich unter Einsatz der Globalzahlungen der
Bundesrepublik entschädigt werde. Dagegen verstoße der Ausschluß der Alt-Österreicher gegen
Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Verfolgter, der vor dem Anschluß die österreichische Staatsangehörigkeit
besessen und sie nach dem Kriege nicht wieder erworben habe, dürfe nicht anders behandelt
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werden als ein früherer deutscher Staatsangehöriger, der nach dem Kriege nicht wieder deutscher