Beschluss des Ersten Senats vom 16.11.1971 - 1 BvR 247/68 - dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau Gertrude G...- Bevollmäch gte: Rechtsanwälte F und , - gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1968 - BVerwG III C 158.66 -. Entscheidungsformel: Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: I. 1. Die Beschwerdeführerin wohnte bis zum Jahre 1936 in Troppau (Tschechoslowakei). In diesem Jahre zog sie nach Wien und wurde durch Heirat Österreicherin. Im September 1938 wanderte sie wegen der gegen sie als Jüdin gerichteten Verfolgungsmaßnahmen nach Amerika aus, erwarb dort nicht vor 1943 die Staatsangehörigkeit von Panama und im Jahre 1948 die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten. Auf Grund der El en Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. I S. 722) wurde der Beschwerdeführerin unter anderem außerhalb Österreichs belegenes Vermögen entzogen, nämlich ein in Troppau (Tschechoslowakei) gelegenes Grundstück und zwei Hypotheken an im Reichsgebiet (Bad Altheide/Schlesien) gelegenen Grundstücken. 2. Das Ausgleichsamt lehnte den im November 1965 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung dieser Vermögensschäden nach dem Feststellungsgesetz (FG) unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des Zus mmungsgesetzes zum deutschösterreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrag vom 21. August 1962 (BGBl. II S. 1041) ab. Die Beschwerde und die verwaltungsgerichtliche Klage blieben ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Beschwerdeführerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin durch Urteil vom 11. Januar 1968 (BVerwGE 29, 34) zurück. Zur Begründung führte es aus: Die Beschwerdeführerin könne sowohl wegen der ihr in Troppau als auch wegen der in Bad Altheide entstandenen Verfolgungsschäden keinen Ausgleich gemäß § 359 Abs. 2 Lastenausgleichsgesetz (LAG) aus dem deutschen Lastenausgleich beanspruchen. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 des Zus mmungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrag nde § 359 Abs. 2 LAG und demgemäß die auf Grund dieser Vorschri und des § 11 a Abs. 2 FG ergangene El e Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (11. LeistungsDV-LA) in der Fassung vom 17. November 1962 (BGBl. I S. 676) auf Schäden, die Verfolgten österreichischer Staatsangehörigkeit in den Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs fi ti ft ft ti ti ft entstanden sind, keine Anwendung. Mit österreichischen Staatsangehörigen im Sinne dieser

Select target paragraph3