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Hingegen hat der Soldat bestritten, auch die ihm in Nr. 3 der Einleitungsverfügung vorgeworfene Handlung begangen zu habe. Zwar ergibt sich insoweit ein
Anfangsverdacht aus der Stellungnahme des ebenfalls beschuldigten Oberleutnant ... Damit ist aber noch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den
Tatnachweis erbracht. Selbst wenn sich aber auch dieser Vorwurf im Zuge weiterer Ermittlungsmaßnahmen als zutreffend erweisen sollte, wäre aus den nachfolgenden Erwägungen kein besonderer, die vorläufigen Anordnungen rechtfertigender Grund gegeben.
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bb) Das dem Soldaten vorgeworfene Verhalten begründet zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.
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(1) Der Soldat dürfte schuldhaft gegen die nach § 10 Abs. 6 SG bestehende Verpflichtung verstoßen haben, innerhalb und außerhalb des Dienstes bei seinen
Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten.
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Die nach dieser Norm jedem Offizier - so auch dem Soldaten als Leutnant - bei
dienstlichen und außerdienstlichen Äußerungen auferlegten Beschränkungen
(Achtung der Rechte anderer, Besonnenheit, Toleranz und Sachlichkeit) sind für
einen Vorgesetzten nach der gesetzlichen Entscheidung unerlässlich, um seine
dienstlichen Aufgaben erfüllen und seinen Untergebenen in Haltung und
Pflichterfüllung Vorbild sein zu können (BVerwG, Urteil vom 23. März 2017
- 2 WD 16.16 – juris Rn. 79).
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§ 10 Abs. 6 SG erfasst alle "Äußerungen", die geeignet sind, das Vertrauen in
Vorgesetzte zu erschüttern. Bei der Auslegung der in Rede stehenden Äußerungen ist von deren objektivem Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen musste. Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der
die Äußerung fiel, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober
2008 - 2 WD 1.08 - BVerwGE 132, 179 Rn. 34).
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Bei dem im Vorwurf Nr. 1 genannten Posting handelt es sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt um eine äußerst geschmacklose, auf einen "Lacheffekt"
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