hung der Auflage gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers der Vorrang zu
geben sei.
23
Die Richtigkeit dieser zuletzt genannten Annahme des Verwaltungsgerichts zieht der Antragsteller nicht erfolgreich in Zweifel.
24
Eine andere Beurteilung folgt nicht aus dem Beschwerdevorbringen, bei der Parole
„From the river to the sea …“ handele es sich um kein dem Tatbestand des § 20 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 VereinsG (bzw. des § 86a StGB) unterfallendes Kennzeichen.
25
Der Antragsteller führt insoweit unter Verweis auf die Formulierung in der Verbotsverfügung vom 02.11.2023 „‚Vom Fluss bis zum Meer‘ (auf Deutsch oder anderen Sprachen)“
an, das Verbot sei zu unbestimmt, weil unklar sei, ob alle Sätze, die den ersten Bestandteil der Parole enthielten, automatisch verboten seien. Auch werde weder von der Antragsgegnerin noch vom Bundesministerium dargelegt, warum es sich bei der Parole um
ein Kennzeichen der HAMAS handeln solle. Bei einem Ausspruch, der dem allgemeinen
Sprachgebrauch entlehnt sei und darüber hinaus in etlichen Varianten abgeändert werden könne, liege die Darlegungslast für die Begründung des Verbots bzw. des strafrechtlich relevanten Gebrauchs als Kennzeichen einer verbotenen Organisation umso höher.
26
Der Einwand der Unbestimmtheit verfängt - ungeachtet dessen, dass sich diese Frage
bei einer fehlenden Bindungswirkung der Kennzeichenliste in der Verbotsverfügung (s.o.)
ohnehin nicht stellt - nicht, weil dem Antragsteller nicht darin zugestimmt werden kann,
dass die Formulierung „‚Vom Fluss bis zum Meer’ (auf Deutsch oder anderen Sprachen)“
zu unbestimmt ist. In Wahrheit stellt sich insoweit nicht die Frage der Bestimmtheit, sondern nur die (nach materiellem Recht zu beurteilende) Frage, ob die Formulierung nicht
zu weit gefasst ist. Auch ist es ohne Belang, ob die Behörde bzw. das Bundesministerium
des Innern und für Heimat hinreichend begründet haben, warum die Parole der HAMAS
zuzuordnen sei. Denn eine Bindungswirkung des Gerichts an deren Einschätzung besteht
bei einer eigenen Prüfungskompetenz und -pflicht des Gerichts nicht.
27
Das weitere Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller sich gegen die Auffassung wendet, dass die Parole „From the river to the sea …“ dem Tatbestand des § 20
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG unterfällt, führt auch in Anbetracht des hier gegebenen
Zeitdrucks dazu, dass diese Frage als offen zu bezeichnen ist.
28
Der Antragsteller meint, die Formulierung „‚Vom Fluss bis zum Meer’ (auf Deutsch oder
anderen Sprachen)“ sei zu unbestimmt, um überhaupt ein Kennzeichen darstellen zu
können. Formelhafte Wendungen und allgemeine Ausdrucksformen politischer Gesinnung seien nicht tatbestandsmäßig. Kennzeichen seien für den außenstehenden Dritten in ihrem Bedeutungsgehalt erkennbare Symbole, die auf einen bestimmten Verein
hinwiesen. Bei der Formulierung „‚Vom Fluss bis zum Meer‘ (auf Deutsch oder anderen
Sprachen)“ handele es sich lediglich um einen Satzteil, der in einer Vielzahl von Kontexten Gebrauch finden könne und finde. Es fehle bereits an einem Bezug zum Nahostkonflikt und zum Gebiet des Staates Israel und den palästinensischen Autonomiegebieten.
Es könne keine Rede davon sein, dass die HAMAS die Äußerung „From the river to the
sea“ als Erkennungszeichen usurpiert habe.
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Ob die Parole „From the river to the sea …“ dem Kennzeichenbegriff des § 20 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 VereinsG unterfällt und damit strafbar ist, ist als offen anzusehen.
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