21.10.2023 - 3 S 1669/23 -, juris Rn. 5). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für
Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes be-
schränkt werden. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig.
Solche Eingriffe kommen nur dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d.h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein
nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17). Für
die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des
Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten
Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 -, juris Rn.
5). Dabei liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von freiheitseinschränkenden Maßnahmen bei der Behörde (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 22.03.2022 1 S 2284/20 -, juris Rn. 40).
15
aa) Nach diesem Maßstab erweist es sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als offen, ob die Untersagung des Rufens und Zeigens der Parole „From the river to the sea …“ nach § 15 Abs. 1 VersG rechtmäßig ist.
16
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerde nicht der (zutreffenden) Annahme des Verwaltungsgerichts entgegentritt, dass das Rufen und Zeigen der Parole „From
the river to the sea …“ von Nummer 3 der Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 02.11.2023 (BAnz AT 02.11.2023 B10) erfasst wird. Nach deren
Satz 1 ist es verboten, Kennzeichen der HAMAS für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder
Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. In Nummer 3 der (Verbots-)Verfügung heißt es sodann an ihrem Ende nach einer Reihe von Abbildungen mit Erläuterungen von vom Verbot erfassten Kennzeichen
wörtlich: „Sowie die Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Deutsch oder anderen Sprachen).“
17
Die Beschwerde wendet sich jedoch gegen die weitere Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Äußern der Parole „From the river to the sea …“ aufgrund dieser Verfügung vom 02.11.2023 verboten sowie gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbar
sei und damit formell gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG
verstoße.
18
So widerspricht der Antragsteller der Darstellung des Verwaltungsgerichts, es sei für
das hiesige Verfahren ohne Belang, ob das Verbot dieser Parole einer materiell-rechtlichen Überprüfung der Verbotsverfügung anhand der Schutzwirkungen des Art. 5 Abs. 1
GG standhalten werde, weil für die Überprüfung derartiger Verbotsverfügungen nach
§ 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bestehe, die nicht durch eine inzidente Prüfung nachgeordneter Gerichte umgangen werden dürfe. Dem Antragsteller stehe es frei, bei dem Bundesverwaltungsgericht
- Seite 5 von 15 -