Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts
für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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1. Der Senat entscheidet über die am 16.12.2023 um 17:11 Uhr bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingegangene und mit Schriftsätzen vom 17.12.2023
begründete Beschwerde des Antragstellers zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes
(Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4
Satz 1 VwGO, da die Versammlung, die der Antragsteller veranstalten möchte und auf
die sich das vorliegende Verfahren bezieht, heute, am 17.12.2023, um 13:00 Uhr beginnen soll und der Antragsteller das mit der Beschwerde verfolgte Ziel nur bei einer vorherigen Entscheidung des Senats vollständig erreichen könnte. Die Antragsgegnerin erhielt
zu dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers Gelegenheit zur Stellungnahme und ist
der Beschwerde entgegengetreten.
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2. Gegenstand der gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässigen Beschwerde ist der Beschluss
des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.12.2023 lediglich insoweit, als es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, dem Antrag des Antragstellers stattzugeben, soweit er dort
begehrt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs auch hinsichtlich der im
Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.12.2023 verfügten, für sofort vollziehbar erklärten
Auflagen in Nr. 2 Spiegelstrich 1 und 2 wiederherzustellen, also soweit ihm mit diesem
Bescheid untersagt wurde, die Parolen „From the river to the sea …“ und „Israel Kindermörder“ bei der von ihm für Sonntag, den 17.12.2023, von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr in
der Mannheimer Innenstadt geplanten Versammlung mit dem Thema „Demonstration für
einen sofortigen Waffenstillstand in Palästina!“ zu rufen und zu zeigen.
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3. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, geben dem Senat auch unter
Berücksichtigung dessen, dass das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufgrund des gegebenen Zeitdrucks rechtsschutzfreundlich zu bestimmen ist (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG,
Beschluss vom 18.04.2023 - 10 ME 52/23 -, juris Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschluss vom
14.05.2021 - 6 B 234/21 -, juris Rn. 3; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl.
2018, § 146 Rn. 74), lediglich dazu Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.12.2023 in Bezug
auf die Untersagung des Rufens und Zeigens der Parole „Israel Kindermörder“ (Auflage
Nr. 2 Spiegelstrich 2) wiederherzustellen. Soweit der Antragsteller darüber hinaus die
Änderung der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch in Bezug auf
die Untersagung des Rufens und Zeigens der Parole „From the river to the sea …“ (Auflage Nr. 2 Spiegelstrich 1) begehrt, bleibt die Beschwerde hingegen erfolglos, weil nicht
festzustellen ist, dass diesbezüglich gleichfalls entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.12.2023 wiederherzustellen wäre.
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a) Ein Beschwerdeerfolg ergibt sich nicht bereits daraus, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts von der Antragsgegnerin dem formalen Begründungserfordernis an eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ausreichend Rechnung getragen worden wäre.
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