Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp:
Quelle:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat
Normen:
Art 8 Abs 1 GG, § 15 Abs 1 VersammlG, § 20 Abs 1 S 1 Nr 5 VereinsG,
§ 130 StGB
17.12.2023
12 S 1947/23
ECLI:DE:VGHBW:2023:1217.12S1947.23.00
Beschluss
Rechtmäßigkeit von Versammlungsauflagen betreffend eine Pro-Palästina-Kundgebung; hier: Verbot von Parolen
Leitsatz
1. Zur Rechtmäßigkeit von Auflagen bezüglich der Parolen „From the river to the sea …“ und
„Israel Kindermörder“ bei einer Pro-Palästina-Kundgebung.(Rn.15)
2. Ob die Parole „From the river to the sea …“ dem Kennzeichenbegriff des § 20 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 VereinsG unterfällt und damit strafbar ist, ist als offen anzusehen. Die vorzunehmende
Interessenabwägung fällt zu Gunsten des öffentlichen Interesses aus.(Rn.29)
3. Bei einer Verwendung der Parole „Israel Kindermörder“ ist eine Strafbarkeit nach § 130
StGB im vorliegenden Einzelfall voraussichtlich nicht gegeben.(Rn.42)
Orientierungssatz
1. Vergleiche zu Leitsatz 2. OVG Münster, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 -, juris
Rn. 50.(Rn.22)
2. Zur Hinnahme überspitzter und verkürzter Äußerungen unter dem Schutz der Meinungsfreiheit vergleiche VGH Kassel, Beschluss vom 02.12.2023 - 2 B 1715/23 -, juris Rn. 22.(Rn.52)
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 16. Dezember 2023, 1 K 5347/23, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2023 - 1 K 5347/23 - teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid
der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2023 wird hinsichtlich der in Spiegelstrich 2 der
Auflage Nr. 2 genannten Parole („Israel Kindermörder“) wiederhergestellt. Im Übrigen
wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben - unter Einbeziehung
der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit diese bereits rechtkräftig ist der Antragsteller zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4 zu tragen.
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