18. Juni 1953 ausgestellten israelischen Reisepaß reiste sie im September 1953 mit ihrem Ehemann in die Schweiz ein, erhielt dort vom deutschen Konsulat ein Visum und begab sich im Oktober 1953 in die Bundesrepublik. Am 27. September 1955 erwarb sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Am 16. Juni 1956 wurde ihr der Vertriebenenausweis A mit dem gemäß § 15 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der damals geltenden Fassung vom 19. Mai 1953, (BGBl. I S. 201), beigefügten Vermerk erteilt: zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergüns gungen nicht berech gt (Sperrvermerk). Eine schri liche Begründung erhielt sie nicht. Im November 1966 beantragte sie, den Sperrvermerk zu streichen. Der Flüchtlingsdienst der Beklagten lehnte den mehrfach wiederholten Antrag der Klägerin durch mehrere Schreiben ab. Die Klägerin hat darau in Untä gkeitsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen hat, der Sperrvermerk sei bindend geworden. Die Behörde sei nicht verp ichtet, diese bindend entschiedene Frage wiederaufzugreifen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof aus den gleichen Gründen zurückgewiesen. Er hat sein Urteil damit begründet, die Rechtslage habe sich nicht zu Gunsten der Klägerin geändert. Sie habe die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 6 BVFG in der bei Erteilung des Vertriebenenausweises geltenden ursprünglichen Fassung nicht erfüllt, weil sie in die Bundesrepublik eingereist sei ohne eine Aufenthaltserlaubnis zu haben, die sie gebraucht habe, weil sie israelische Staatsangehörige gewesen sei. An diesem Erfordernis sei auch festgehalten worden, nachdem diese Vorschri nachträglich geändert worden sei. Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt. Sie beantragt, das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 1969 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 24. September 1968 aufzuheben und die Beklagte zu verp ichten, den Sperrvermerk zu streichen. Sie rügt die Verletzung des § 10 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6 BVFG und der Grundsätze über das Wiederaufgreifen eines bindend abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist damit begründet, der Mitarbeiter des Prozeßbevollmäch gten der Klagerin habe, entgegen seiner Zusage die Revisionsschri nebst Revisionsbegründung nicht auf der Post aufgegeben. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie tri dem Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen und hält das angefochtene Urteil für zutre end. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er unterstützt die Revision. II. Die Revision ist zulässig. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren (§ 60 Abs. 1 und 5 und § 122 Abs. 2 VwGO). Damit ist die Revisionsbegründungsfrist neu in Lauf gesetzt worden (BVerwGE 36, 340). Sie ist eingehalten. Die Revision ist jedoch unbegründet. Der ft ft ti fl ff ff ft tt ti ti ti fh fl Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zutre end angenommen, daß der Flüchtlingsdienst der

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