BVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51) 6 gen die Form der politischen Willensbildung in der Bundesrepublik schlechthin. Die Bundesregierung gewann im Verlauf dieser Auseinandersetzungen die Überzeugung, daß die SRP die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik bekämpfe. Sie traf daher durch Beschluß vom 4. Mai 1951 (GMBl. S. 111) die "Feststellung", daß die SRP nach ihren Zielen und nach dem Verhalten ihrer Anhänger, insbesondere auch durch die Versuche, die Wähler zu terrorisieren, darauf ausgehe, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen (Art. 21 Abs. 2 GG). Gleichzeitig stellte die Bundesregierung fest, daß die Reichsfront nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten sei, und kündigte an, daß sie einen Antrag auf gerichtliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit der SRP beim Bundesverfassungsgericht stellen werde. B. Die Bundesregierung hat beim Bundesverfassungsgericht am 19. November 1951 den im Beschluß vom 4. Mai 1951 angekündigten Antrag gestellt. Sie behauptet, die innere Ordnung der SRP entspreche nicht demokratischen Grundsätzen, beruhe vielmehr auf dem Führerprinzip. Die SRP sei eine Nachfolgeorganisation der NSDAP; sie verfolge die gleichen oder doch ähnliche Ziele und gehe darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Für ihre Behauptungen hat die Bundesregierung Beweis angeboten durch Urkunden (Zitate aus der Parteipresse und -literatur, Tonbandaufnahmen von Reden führender Parteifunktionäre) und durch Zeugen. Sie beantragt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, daß die Sozialistische Reichspartei verfassungswidrig ist. 2. Die Sozialistische Reichspartei mit allen ihren Teilorganisationen wird aufgelöst. 3. Es wird verboten, für die Sozialistische Reichspartei oder ihre Teilorganisation, insbesondere Reichsfront, ReichsBVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51) 7 jugend und SRP-Frauenbund, Tarn- oder Ersatzorganisationen zu schaffen. 4. Das Vermögen der Sozialistischen Reichspartei und ihrer Teilorganisationen wird zugunsten des Bundes für gemeinnützige Zwecke eingezogen. Die SRP beantragt, den Antrag der Bundesregierung zurückzuweisen. Sie sucht in eingehenden Rechtsausführungen die Unzulässigkeit des Antrags der Bundesregierung darzutun. Im übrigen hält sie den Antrag auch für unbegründet. Sie bestreuet das tatsächliche Vorbringen der Bundesregierung und gibt den zugestandenen Tatsachen eine andere Deutung. Für ihre tatsächliche Behauptungen tritt sie Gegenbeweis durch Urkunden und Zeugen an. C. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 24. Januar 1952 gemäß § 45 BVerfGG die Durchführung der Verhandlung angeordnet. Durch Beschluß vom gleichen Tag und durch ergänzende spätere Beschlüsse hat das Gericht gemäß §§ 38, 47 BVerfGG eine Durchsuchung der Geschäftsräume der SRP und ihrer Landesverbände sowie der Wohnungen einzelner Funktionäre und die Beschlagnahme bestimmten Urkundenmaterials verfügt. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 1952 beantragte die SRP, ihr für die mündliche Verhandlung die beiden bisher mit der Sache befaßten Rechtsanwälte beizuordnen. Eine solche Vertretung sei geboten, die SRP verfüge aber nicht über die notwendigen Geldmittel. Das Gericht lehnte diesen Antrag mit der http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-2-S-1-N-1 4 von 47 1/31/2023

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