der Entscheidungen dieses Urteils zu Ziffer 1 2 und 3 zu beauftragen; die Einziehung des Vermögens ist dem Innenminister des Bundes zu übertragen. 1 Durch Beschluß des erkennenden Senats vom 31. Oktober 1952 sind Schreibfehlerberichtigungen vorgenommen worden. Sie sind in dem folgenden Abdruck berücksichtigt. 1 Abgedruckt in BVerfGE 1, 349. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-2-S-1-N-1 47 von 47 1/31/2023

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