der Entscheidungen dieses Urteils zu Ziffer 1 2 und 3 zu beauftragen; die Einziehung des
Vermögens ist dem Innenminister des Bundes zu übertragen.
1
Durch Beschluß des erkennenden Senats vom 31. Oktober 1952 sind Schreibfehlerberichtigungen
vorgenommen worden. Sie sind in dem folgenden Abdruck berücksichtigt.
1
Abgedruckt in BVerfGE 1, 349.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-2-S-1-N-1
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1/31/2023
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