indem die Mörder als schuldlos Gemordete, die überlebenden Angehörigen ihrer Opfer als Verbrecher gegen die Menschlichkeit hingestellt werden. VI. Die Beweisaufnahme führt in ihrem Ergebnis zu folgenden Feststellungen: 1. Die SRP als politische Partei mißachtet, wie das Verhalten ihrer Anhänger ausweist, die wesentlichen Menschenrechte, besonders die Würde des Menschen, das Recht der Persönlichkeit auf freie Entfaltung und den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz. Vor allem die von ihr betriebene Wiederbelebung des Antisemitismus belegt das nachdrücklich. 2. Die SRP bekämpft die demokratischen Parteien der Bundesrepublik in einer Weise, die erkennen läßt, daß sie nicht nur in legitimer Art ihr eigenes Programm gegenüber konkurrierenden Parteien in ein helles Licht rücken will, sondern in ihren politischen Zielen darauf ausgeht, die anderen Parteien aus dem BVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51) 69 politischen Leben auszuschalten. Sie bekämpft also nicht eine jeweils andere Partei, sondern das für die freiheitliche Demokratie wesentliche Mehrparteienprinzip. 3. Die innere Organisation der SRP wird durch folgende Umstände charakterisiert. Sie ist von oben nach unten im Geiste des Führerprinzips aufgebaut, das hier durch ein streng durchgeführtes Bestätigungs- und Berufungssystem gekennzeichnet ist. Der Eintritt in die Partei ist nicht frei, sondern kann willkürlich verweigert werden. Der Ausschluß aus der Partei kann nach der Satzung durch autoritäre Auflösung ganzer Gebietsverbände geschehen; darüber hinaus wird er gegen Einzelne willkürlich und ohne ordnungsmäßiges Verfahren praktiziert. 4. Die SRP ist in ihrem Programm, ihrer Vorstellungswelt und ihrem Gesamtstil der früheren NSDAP wesensverwandt. Das Programm enthält die gleichen verwaschenen Versprechungen und vermeidet ein Bekenntnis zur Demokratie. In ihrer Vorstellungswelt, wie sie sich aus Äußerungen führender Funktionäre erkennen läßt, kehren der verstiegen mythisierte Reichsgedanke, das überhebliche Sendungsbewußtsein und das Ziel wieder, einen "Großraum" unter deutscher Hegemonie zu schaffen. Der Gesamtstil zeigt im Großen und bis in kleinste, ja sogar physiognomische Züge Übereinstimmungen mit dem der NSDAP. Dies erweist sich vornehmlich im Auftreten von Nebenorganisationen, in System und Mitteln der Propaganda, im Kult mit sogenannten Blutzeugen, in der Wiederbelebung der Dolchstoßlüge, in der Vergiftung des politischen Lebens durch systematische Herabsetzung der Regierungsorgane und ihrer Träger, in der selbstgefälligen Übernahme der Rolle des Staatsfeindes, in der Mißachtung der staatlichen Symbole und schließlich der staatlichen Rechtsordnung überhaupt. Daß die SRP sich selbst als Nachfolgeorganisation der NSDAP fühlt, zeigt sich in der personellen Zusammensetzung der Führungsschicht, die überwiegend aus ehemaligen Nationalsozialisten besteht, in der Bemühung der Partei, frühere Nationalsozialisten als Parteimitglieder zu gewinnen nicht obwohl, sonBVerfGE 2, 1 (23.10.1952 - 1 BvB 1/51) 70 dem weil sie Nationalsozialisten waren - und in der unverhohlenen Glorifizierung Hitlers. 5. Dieser festgestellte Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des Art. 21 Abs. 2 GG. Das bedarf für die Mißachtung der Menschenrechte und den Kampf gegen das Mehrparteienprinzip keiner weiteren Ausführung (vgl. oben zu E). http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-2-S-1-N-1 41 von 47 1/31/2023

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