{z. B. im Falle der Heirat eines Juden deutscher Staatsangehörigkeit mit einer deutschblütigen Ausländerin), die Verlobten von der Eingehung einer solchen unerwünschten Ehe abzuhalten, bestimmt daher $ 5 Abs. 2 Buchst. c, daß die aus einer Ehe mit einem Juden stammenden staatsangehörigen Mischlinge ersten Grades als Juden gelten, wenn die Ehe nach dem Inkrafttreten des Blutschutzgesetzes, d.h. nach dem 17. September 1935, geschlossen ist.“ Nach dem Hinweis, daß gemäß $ 7 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz Befreiungen von sämtlichen Vorschriften der Ausführungsverordnungen zulässig sind, besagt der Kommentar auf S, 79: „Indes werden Befreiungen nur in ganz besonders liegenden Ausnahmefällen in Frage kommen.“ In den Erläuterungen zu $ 1 des Blutschutzgesetzes — $. 102, 103 — sah sich der Angeklagte, der nach seinen allerorts abgegebenen Erklärungen nur auf Wunsch der katholischen Kirche im R. u. Pr. Mal verblieben ist, zu sehr nachdrücklichen Belehrungen der Geistlichen und sonstigen Religionsdiener veranlaßt. Unter Voranstellung der Strafandrohung bei Zuwiderhandlungen wies er diese Personen darauf hin, daß die Befugnis des Geistlichen, bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten oder Vorliegen eines schweren sittlichen Notstandes ohne Rücksicht auf die standesamtliche Eheschließung bei einer kirchlichen Eheschließung mitzuwirken, nicht für Fälle gelte, in denen ein Ehehindernis aus rassischen Gründen vorliege. Wörtlich wird dazu gesagt: „Diese Bestimmungen können indes nicht die Vornahme einer kirchlichen Eheschließung zwischen Personen, die wegen ihrer Rassenverschiedenheit keine standesamtliche Eheschließung vornehmen können, rechtfertigen. In allen Fällen, in denen die vorzeitige kirchliche Eheschließung zulässig ist, ist vielmehr Voraussetzung, daß nur formelle Mängel der standesamtlichen Eheschließung entgegenstehen, daß diese aber materiell zulässig ist.“ Im weiteren wird es dem Geistlichen zur Pflicht gemacht, die kirch- liche Trauung nicht zu vollziehen, bevor er sich nicht zumindest durch ausdrückliches Befragen der Beteiligten vergewissert hat, daß kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Ehehindernisses wegen Füdischen Bluteinschlages besteht, Auf den S. 107 bis 110 behandelt der Kommentar dann in extensivster Auslegung die Anfechtbarkeit einer Ehe gemäß $ 1333 BGB aus rassischen Gründen. Es wird u. a. gesagt: „Die Voraussetzungen des $ 1333 BGB müssen als gegeben angesehen werden, wenn ein Ehegatte die Ehe in Unkenntnis des jüdischen Bluteinschlags des anderen Ehegatten geschlossen hat. Denn es 3 OG/Strafsachen 65

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