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3. Die durch
$7 neu geschaffene Möglichkeit, vor dem 30.1.1933
genehmigte Namensänderungen zu widerrufen, wenn sie als unerwünscht anzusehen sind, bildet insbesondere die Rechtsgrundlage
dafür, die Änderung jüdischer Namen rückgängig zu machen, wenn
sie zur Verschleierung der jüdischen Abstammung dienen sollte.“
Durch Verordnung vom 24. Januar 1939 (RGBI.1 S.81)} wurde der
Geltungsbereich des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen
und Vornamen vom 5. Januar 1938 und seiner beiden Durchführungs-
verordnungen vom 7. Januar und 17. April 1938 auch auf das Land
Österreich und die sudetendeutschen Gebiete ausgedehnt.
Auch hier war der Angeklagte der verantwortliche Bearbeiter, und
„seine Mitarbeit bei der Wiedervereinigung
Österreichs“ wurde von
Frick bei seinem Vorschlag an den Stellvertreter des Führers vom
25. April 1938, den Angeklagten zum Ministerialrat zu befördern, be-
sonders anerkennend hervorgehoben.
Der Angeklagte begnügte sich nicht mit der verantwortlichen Bearbeitung der Einführung der gesetzlichen Vorschriften des Namens-
änderungsrechts in Österreich und dem Sudetenland. Er arbeitete
dazu noch einen Runderlaß aus, mit dem am 2. Februar 1939 {MBliV.
5.253) in diesen Gebieten die gesamten Verwaltungsvorschriften des
R. u. Pr. Mdl, darunter auch die Richtlinien über die J udennamen, eingeführt wurden.
Der Angeklagte traf aber, bevor die Namensrechtsbestimmungen
in
Österreich eingeführt waren -- mithin ohne gesetzliche Grundlage —,
in seinem Arbeitsbereich Entscheidungen, die dem späteren Zustand
vorgriffen, und ließ damit erkennen, daß er die betreffenden Fragen
nur in diesem Sinne geregelt wissen wollte. So wandte sich am 11. November 1938 das Auswärtige Amt an den Reichsminister des Innern
mit der Bitte um Auskunft, wie die Ausstellung von Reisepässen für
österreichische Juden zu handhaben sei. Der Angeklagte entschied
diese Frage am 28. November 1938 (das Namensänderungsrecht ist am
24. Januar 1939 auf Österreich übertragen worden!) mit Schreiben an
das Auswärtige Amt wie folgt:
„Die Einführung des im Altreich geltenden Namensrechts einschließlich der 2, VO zur Durchführung des Gesetzes über die Ände-
rung von Familiennamen und Vornamen vom 17.8.1938 {RGBL.T
5. 1044) im Lande Österreich ist für die nächste Zeit in Aussicht ge-
nommen. Ich 'habe keine Bedenken, daß bei der Ausstellung neuer
Reisepässe für Juden vormals österreichischer Staatsangehöri
schon jetzt die zusätzlichen Vornamen eingetragen werden.“
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