gegeben, die zu Tarnungszwecken erfolgte Annahme deutscher Na- men durch Juden rückgängig zu machen.“ Zu $ 11, mit dem die Vorschriften über Namensänderung auch auf Vornamen für entsprechend anwendbar erklärt wurden, gab der An- geklagte folgende Begründung: „Eine Neuerung gegenüber diesem ist die Möglichkeit, wie die Änderung von Familiennamen, so auch die Änderung von Vornam en zu widerrufen. Anwendung Diese Vorschrift wird finden, in denen insbesondere ein jüdischer Vorname auf die Fälle durch einen deutschen ersetzt worden ist.“ Diese Bestimmung des $ 12 besagte, daß der Reichsminister des Innern Vorschriften über die Führung von Vornamen erlassen und von Amts wegen die Änderung von Vornamen, die diesen Vorschriften nicht entsprachen, veranlassen konnte. Seine hiermit verfolgten Absichten, die der Angeklagte bereits in dem Schriftwechsel mit dem Stellvertreter des Führers dung zu $ 12 wieder: kundgetan hatte, kehren in der Begrün- „Dadurch ist vor allem die Möglichkeit geschaffen worden, die Juden auf die Wahl von jüdischen Vornamen zu beschränken. Soweit Juden z. Z. nichtjüdische Vornamen tragen, kann der Reichsmini- ster des Innern die Änderung dieser Vornamen von Amts wegen veranlassen. Inwieweit und wann von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird, hängt im wesentlichen von politischen Erwägungen ab. Es ist dabei nicht zu verkennen, daß dieser Änderung auch ver- waltungsmäßige Schwierigkeiten entgegenstehen, insofern, als die Änderungen zu Schwierigkeiten bei der Identitätsfeststellung füh- ren können und eine Berichtigung aller amtlichen Listen, Register usw. erforderlich machen. Diese Schwierigkeiten können aber dadurch im wesentlichen ausgeräumt werden, daß an Stelle eines Austausches der vorhandenen Vornamen die zusätzliche Führung eines typisch jüdischen Vornamens (z. B. Israel) angeordnet wird, der bei jeder Unterschrift usw. mitverwendet werden muß.“ Zur eingehenden Anweisung der Verwaltungsbehörden hatte der Angeklagte auch einen Runderlaß nebst Richtlinien der unmittelbar nach dem Gesetz am 8. Januar 1938 spitzte der Angeklagte den judenfeindlichen ausgearbeitet, erging. Damit Inhalt der bisherigen Verwaltungsanweisungen zu diesen Fragen weiter zu. Der Abschnitt „Judennamen“ wurde unter VII Abs.2 in den Richtlinien (MBiV. 1938 S. 69 ff.) nunmehr so gefaßt: bi „Anträgen von Juden und Mischlingen, ihren Namen zu ändern, wird grundsätzlich nicht stattgegeben, weil durch die Änderung. 4 OG/Strafsachen u

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